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  • · Fachbeitrag · Nachfolge in Familienunternehmen

    Einzelheiten zur Gründung eines Familienpools

    von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz

    | Im Rahmen der Nachfolgeplanung eines Familienunternehmens gilt es, das Gesellschaftsvermögen gegen die Einflussnahme familienfremder Dritter zu schützen und eine Zersplitterung der Beteiligung zu vermeiden. Hierbei hilft der Familienpool. In EE 13, 82 gab der Autor Empfehlungen für die steuerrechtliche Privilegierung des Betriebsvermögens eines Familienpools. Im Folgenden erläutert er weitere Gestaltungsmöglichkeiten. |

    1. Abschluss eines Poolvertrags

    Die Poolbildung muss nicht unbedingt schon im Gesellschaftsvertrag der „Hauptgesellschaft“ vorgesehen werden. Ratsam ist aber, in dem Gesellschaftsvertrag zumindest eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Poolvertrags aufzunehmen. Die genauen Einzelheiten sind in einem separat abzuschließenden Poolvertrag durch freie Vereinbarung der Poolmitglieder zu regeln. Rechtlich sind die Poolgesellschafter ohne eine besondere Vereinbarung Gesellschafter einer Innen-GbR. In den Poolgesellschaftsvertrag können weitere Vereinbarungen (z.B. gegenseitige Vorkaufs-/Vorerwerbsrechte, schuldrechtliche Veräußerungsverbote) aufgenommen werden. Dies dient als Absicherung gegen das Eindringen familienfremder Dritter.

     

    Neben den steuerrechtlichen Aspekten (Arens, EE 13, 82) bietet sich an, für den Familienpool weitere Regelungen zu treffen. Wie ausgeführt, kommt der Poolvereinbarung nach der Erbschaftsteuerreform oftmals der Zweck zu, die steuerliche Privilegierung sicherzustellen. In der Vereinbarung sollten unter den Familienmitgliedern weitere Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen aufgenommen werden. Dies hilft, das Eindringen familienfremder Dritter zu verhindern und den Vermögenszusammenhalt zu bewahren.

    2. Ehevertrag/Güterstandsklauseln

    Im Fall der Scheidung eines Gesellschafters unterliegt der Wert seines Anteils in voller Höhe dem Zugewinnausgleich. Eine Ehevertrags- oder Güterstandsklausel soll verhindern, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch den Gesellschafter zu einer Veräußerung seiner Unternehmensbeteiligung zwingt. Denn damit geht regelmäßig die Gefährdung der Gesellschaft einher.

     

    Zu raten ist, in den Verträgen Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ein Gesellschafter heiratet. Dann soll er verpflichtet sein, durch Vereinbarung einer Gütertrennung die Gefahr des Zugewinnausgleichs zu vermeiden oder Regelungen über einen modifizierten Zugewinnausgleich zu treffen und den Anteil an der Gesellschaft von dem Ausgleich auszuschließen. Zudem sollte die Klausel eine Frist für den Abschluss einer entsprechenden Regelung enthalten. Sollte eine Zugewinnausgleichsklausel nicht vorgelegt/vereinbart werden, kann die Ausschließung des Gesellschafters vorgesehen werden.

     

    Musterformulierung / Ausschluss aus der Gesellschaft

    Ausschließung von Gesellschaftern

    Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er eine Ehe eingeht oder eine Lebenspartnerschaft begründet, ohne dass er mit seinem Ehegatten/Lebenspartner entweder Gütertrennung vereinbart oder im gesetzlichen Güterstand vereinbart, dass

    • die Beteiligung an dieser Gesellschaft, einschließlich etwaiger Gesellschafterdarlehen und etwaigen Sonderbetriebsvermögens oder
    • sonst der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Vermögens, einschließlich aller Wertsteigerungen

    bei der Berechnung des Zugewinns keine Berücksichtigung findet.

     

    Eine Ausschließung kann erst beschlossen werden, wenn der Gesellschafter nach schriftlicher Aufforderung der Gesellschaft binnen längstens drei Monaten nach Empfang der Aufforderung nachgewiesen hat, dass die Ausschließungsgründe nicht (mehr) bestehen.

     

     

    Zu beachten ist, dass eine Güterstandsklausel in dem Gesellschaftsvertrag nach vielfach vertretener Auffassung zu einer Beurkundungspflicht des Vertrags führt. Wichtig ist dies bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften, die regelmäßig nicht beurkundungspflichtig sind. Begründet wird die Beurkundungspflicht mit dem Schutzzweck des § 1410 BGB. Der verheiratete Gesellschafter bedürfe auch bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags eines Übereilungsschutzes wegen der ehegüterrechtlichen Folgen.

    3. Beteiligung Minderjähriger

    Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit einem Minderjährigen bedarf gemäß § 1822 Nr. 3 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, soweit der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Regelmäßig ist daher der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Familienverwaltungsvermögens-GbR nicht genehmigungspflichtig (Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1822 Rn. 10). Wenn die Eltern ebenfalls an der Gesellschaft beteiligt sind, kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig werden. Die Eltern können ihr Kind beim Gesellschaftsbeitritt nach § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2 BGB nämlich nicht wirksam vertreten.

    4. Abfindungsklausel

    Auch bei einem Poolvertrag kann die Abfindungsfrage relevant werden, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet oder von ihr ausgeschlossen wird. Fehlt es an einer Abfindungsregelung, ist dem ausscheidenden Gesellschafter ein nach dem Verkehrswert seiner Anteile zu bemessenes Entgelt zu zahlen. Umfasst sind davon auch schwebende Geschäfte, stille Reserven und der sogenannte G?oodwill. Der Vertrag sollte Regelungen enthalten, die diesen Anspruch begrenzen. Die wichtigsten Regelungen haben einen steuerlichen Hintergrund.

     

    Eine Übersicht über Abfindungsklauseln bietet die folgende Checkliste:

     

    Checkliste / Abfindungsklauseln

    Berechnungsmethode
    Auswirkung

    Buchwertklausel

    Der Geschäftswert und stille Reserven werden nicht berücksichtigt. Der ausscheidende Gesellschafter erhält seinen buchmäßigen Kapitalanteil zuzüglich offener Rücklagen und des Gewinnvortrags zurück, abzüglich eines anteiligen Verlustvortrags (zu einer etwaigen Unwirksamkeit siehe BGH NJW 93, 3193).

    Stuttgarter Verfahren

    Das Stuttgarter Verfahren wurde nach § 12 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 BewG (alte Fassung) angewendet, wenn Anteile einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft durch Schenkung/Erbschaft übergehen. Das Bewertungsverfahren wurde nach Neuregelung der Erbschaftsteuer abgeschafft.

    Vereinfachtes Ertragswertverfahren

    Das vereinfachte Ertragswertverfahren hat nach der Erbschaftsteuerreform das Stuttgarter Verfahren abgelöst und gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Ausgangswerte sind die Gewinne nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG. Davon werden nach 
§ 202 Abs. 1 Nr. 1 und § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG verschiedene Zu- und Abrechnungen vorgenommen, sodass einmalige Effekte wie z.B. einmalige Veräußerungsgewinne neutralisiert werden. Ein typisierter pauschaler Ertragsteueraufwand von jeweils 30 Prozent wird abgezogen. Dieses Ergebnis wird kapitalisiert. Dazu wird der Basiszins genommen. Dies ist ein einmal jährlich, jeweils zum ersten Börsentag des Jahrs durch die Bundesbank festgesetzter Zinssatz der vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Darauf wird ein pauschalierter Zuschlag von 4,5 Prozent gerechnet, sodass sich ein Kapitalisierungszins ergibt. Dieser führt zu dem Kapitalisierungsfaktor.

    IDW-Verfahren

    Die Anteilsbewertung erfolgt auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung nach den geltenden Bewertungsgrundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Der Unternehmenswert ergibt sich grundsätzlich aus den finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erwirtschaftet werden. Die Berechnung der Abfindung erfolgt in einem komplexen Verfahren und wird durch den für die Gesellschaft tätigen Steuerberater als Schiedsrichter festgesetzt.

     

     

    Darüber hinaus sollten Regelungen über eine ratierliche Auszahlung des Abfindungsanspruchs aufgenommen werden.

     

    Musterformulierung / Ratierliche Zahlung der Abfindung

    Die Abfindung ist in fünf Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig, die weiteren jeweils zum 31.12. der darauffolgenden Jahre. Das Abfindungsguthaben wird mit einem Zinssatz von ... Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

     

    5. Schiedsklausel

    Die enge Verbundenheit von Familiengesellschaften birgt das Risiko von Streitigkeiten. Es empfiehlt sich, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Der Vorteil ist die Möglichkeit einer schnelleren Streitschlichtung. Zudem erfolgt die Schlichtung nicht öffentlich. Wichtig ist, eine einmal getroffene Vereinbarung regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder aufgrund veränderter Umstände einer Aktualisierung bedarf.

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 106 | ID 39302880