· Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren
Nachlassgericht darf Übersetzung von Urkunden verlangen
| Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten Übersetzer zu fordern. Eine notarielle Beglaubigung dessen Unterschrift kann nur verlangt werden, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschriftenfälschung ergeben. |
PRAXISHINWEIS | Wird eine Übersetzung trotz Aufforderung nicht eingereicht, kann es in Streitsachen des FamFG bei Nichtvorlegung einer Urkunde gerechtfertigt sein, diese entsprechend § 427 ZPO unberücksichtigt zu lassen (OLG Karlsruhe 5.3.13, 11 Wx 16/13, OLG Report Süd 12/2013, Anm. 1, Abruf-Nr. 131348). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 73 | ID 39064220