Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist zu versagen (OLG Bremen 13.3.13, 4 ...
Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossenen Grundstückübertragungsvertrag ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister mitbeurkundet, handelt es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne ...
Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang - abgesehen von einer ...
Der Erbe eines Patienten hat gegen den behandelnden Arzt einen Anspruch auf die zumindest zeitweilige Herausgabe medizinischer Präparate, wenn die Herausgabe zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen unabdingbar, die Herausgabe dem Arzt zumutbar ist und von einer ordnungsgemäßen Rückgabe ausgegangen werden kann (OLG München 6.12.12, 1 U 4005/12, n.v., Abruf-Nr. 131684 ).
1.Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Werts durch ...
Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am ...
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Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung. Jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. Soll von den in § 5 Abs. 1 FAO vorgegebenen Fallzahlen abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen (BGH 8.4.13, AnwZ (Brfg) 54/11, Abruf-Nr. 131538 ).