Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege
eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt (OLG Nürnberg 17.8.21, 8 W 1738/21, Abruf-Nr. 225059 ).
Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung nach § 2315 BGB und eine Widerklage auf Rückzahlung des überzahlten Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB betreffen nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S.
Für die Fertigung eines Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Rechtsanwalt kann nicht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt werden. Die Vergütung richtet sich vielmehr allein nach
§ 34 RVG, insoweit dem Berater auch die Möglichkeit offensteht, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dies hat der BGH entschieden.
Das OLG Köln musste über ein Rechtsmittel gegen Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluss eines Nachlassverfahrens entscheiden (OLG Köln 5.10.20, 2 Wx 219/20). Ein Anwalt hatte die Akteneinsicht beantragt, da er ...
Wehrt sich der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook gegen eine Verurteilung, den Erben Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren, richtet sich die Berufungsbeschwer nach dem
voraussichtlichen ...
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