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  • · Fachbeitrag · Gebühren

    Entwurf eines Testaments löst keine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG aus

    | Für die Fertigung eines Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Rechtsanwalt kann nicht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt werden. Die Vergütung richtet sich vielmehr allein nach§ 34 RVG, insoweit dem Berater auch die Möglichkeit offensteht, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dies hat der BGH entschieden. |

     

    Rechtsanwalt R fertigte für Eheleute auftragsgemäß einen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments und stellte dafür eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 EUR in Rechnung. Der Betrag belief sich damit insgesamt auf rd. 3.700 EUR. Die Eheleute sind der Auffassung, der Anwalt hätte nur eine Beratungsgebühr von 250 EUR abrechnen dürfen. Nebst einer Mehrgebühr von 0,3 (Nr. 1008 VV RVG) von 75 EUR sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer wären dann nur 410,55 EUR fällig gewesen. Der BGH gab den Eheleuten Recht.

     

    Bereits im Urteil vom 22.2.18 (IX ZR 115/17) hatte der BGH entschieden, dass eine Geschäftsgebühr nur bei einer Tätigkeit nach außen (gegenüber einem Dritten) entstehen kann. Demzufolge sei die auftragsgemäß auf den Entwurf eines (Einzel-)Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht damals, ob dies auch für den Fall eines gemeinschaftlichen Testaments mit Bindungswirkung gilt.