Lebzeitige Übertragungen u. a. des Familienheims sind in der Praxis sehr beliebt. Neben schenkungs-/erbschaftssteuerlichen Überlegungen ist insbesondere der Wunsch ausschlaggebend, das Familienheim für die Familie zu erhalten. Dieses soll nicht für die Kosten einer Heimunterbringung versilbert werden müssen. Teilweise sollen auch zielgerichtet Pflichtteilsansprüche (wirtschaftlich) verringert werden.
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erbeinsetzung in einem mit der Erblasserin mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung geschlossenen Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam geworden ist (BGH 22.
Im Rahmen einer Berufung hat das OLG Oldenburg nach § 522 Abs. 2 ZPO zur Problematik Stellung genommen, wann ein Missbrauch der Verfügungsmacht des Erblassers durch eine Schenkung i. S. d. § 2287 Abs.
Das OLG Karlsruhe (22.7.24, 14 W 50/24 Wx, Abruf-Nr. 243256 ) hatte die Frage zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 (EuErbVO) gegeben ist (Art. 4 EuErbVO, § 343 Abs. 2 FamFG, § 47 Nr. 2 IntErbRVG).
Der BGH hat sich in einer Entscheidung auf eine Rechtsbeschwerde mit der Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses befasst.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein lebzeitig erworbener Grundstücksrückübertragungsanspruch vererblich ist, § 1922 BGB.
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Wie weit reicht die Bindung eines Erbvertrages und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für lebzeitige Schenkungen des vertraglich gebundenen Vertragspartners? Diese praxisrelevanten Fragen erlangen im Lichte jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung besondere Bedeutung, gerade auch in Bezug auf bindend gewordene Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament, für die § 2287 BGB analog angewendet wird.