11.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167013
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 17.06.1993 – 7 Sa 222/93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit ... hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.1993 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht und die ehrenamtlichen Richter T und S für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11,11.1992 (Aktz.: 3 Ca 1085/92) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand: I. Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Der Kläger, geboren am 11.06.1948, ausgebildeter Steuerberatergehilfe ist seit dem 15.04.1967 als Angestellter bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Im September 1979 bzw. März 19B5 nahm er mit Erfolg an den Angestelltenlehrgängen I und II teil. Seil: August 1984 ist er als Sachbearbeiter in dem Referat 34, das sich mit Straßenverkehr und der Verkehrswirtschaft befaßt, eingestellt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen findet der Bundesangestelltentarifvertrag nebst den diesen ergänzenden und ändernden tariflichen Bestimmungen Anwendung. Der Kläger wird seit April 1965 nach der Vergütungsgruppe V c BAT und seit dem 01.12.1990 nach der Vergütungsgruppe V b BAT vergütet. Mit Schreiben vom 02.01.1991 beantragte er die Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b. Nachdem die Beklagte abgelehnt hat, hat er mit am 27.07.19.92 eingegangener Klage die Feststellung der Eingruppierung nach Vergütungsgruppe XV b BAT gerichtshängig gemacht. Der Kläger selbst stützt sich auf eine im Mai. 1991 durchgeführte Arbeitsplatzuntersuchung mit täglichen Arbeitsaufzeichnungen und gliedert seine Tätigkeit in Arbeitsvorgänge wie folgt: 1.) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnissen nach StvO und dem Schwerkraftverkehr mit einem Anteil von 33,5 &,. 2.) Angelegenheiten des Güterkraftverkehrs mit einem Anteil von 30%, 3.) Angelegenheiten nach dem Personenbeförderungsgesetz mit einem Anteil von 33,5 h, 4.) Antr äge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtpflicht mit einem Anteil von 1,5%, 5.) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot mit einem Anteil von 1,5 brit. Pfund - Hierzu macht er geltend, daß die Erteilung von Ausnahmegenehmigung für den Schwerlastverkehr nach § 29 Abs. 3 StVO für Fahrzeuge erfolgen, deren Abmessung, Achslast oder Gesamtgewicht die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreite. Hierzu müsse er die Straßenverkehrsvorschriften kennen, die die Sondererlaubnis erforderlich machen, verschiedene Runderlasse auf Bundes- und Landesebene hinsichtlich der zu erteilenden Auflagen beherrschen und genaue Kenntnisse über die in seinem örtlichen Kompetenzbereich liegenden Verkehrswege und deren Befahrbarkeit durch Fahrzeuge. Seine Entscheidung bestehe darin, die Streckenführung und die dem Antragsteller ru erteilenden Auflagen festzulegen. Dabei werde Streckenführung in der Praxis meist durch Absprachen zwischen ihm und dem jeweiligen Transport Unternehmer festgelegt, weil diesem oft ausreichende Kenntnisse über die Streckenführung fehlten. Bei dem zweiten Aufgabengebiet, nämlich den Anträgen auf Erteilung der Güterkraftverkehrserlaubnis habe er aufgrund der Unterlagen und eigenen Nachfragen z.B. beim Finanzamt, Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften festzustellen, ob der Unternehmer oder der Geschäftsführer persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sei, und ob der Betrieb finanziell leistungsfähig sei. Der Kläger hat geltend gemacht, er müsse mit der einschlägigen Rechtsprechung und der Literatur zum Güterkraftverkehrsgesetz vertraut sein. Bei der Entscheidung von Anträgen über die Anerkennung von Niederlassungen müsse er die gesetzlichen Anforderungen anhand der vorgelegten Unterlagen nachprüfen, also ob ein entsprechender Geschäftsraum und eine zum selbständigen Handeln befugte Person vorhanden sei. Die Erteilung von vorübergehenden Standardbescheinigungen erfordere eine Ermessensentscheidung darüber, ob dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten und im öffentlichen Interesse notwendig sei. Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Personenbeförderungsgesetz müsse er die Zuverlässigkeit der Antragsteller bei den Genehmigungen für Taxen und Mietwagen und die Leistungsfähigkeit des Betriebes beurteilen. Außerdem müsse bei Taxen eine Bedarfsprüfung stattfinden. Der Kläger hat beantragt , es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01,01.1991 nach der Vergütungsgruppe TV b BAT zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung könne allein im Hinblick auf den relativ engen Aufgabenkreis des Angestellten (Straßenverkehr/Verkehrswirtschaft) nicht von umfassenden Fachkenntnissen ausgegangen werden. So könne z.B. im Sachgebiet Schwerverkehr die Verlängerung von Erlaubnissen ohne weiteres mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bearbeitet werden. Gleiches gelte für den überwiegenden Anteil der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Güterkraftverkehrserlaubnis. Der Anteil von schwierigeren Fällen sei vergleichsweise gering. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.1992 (3 Ca 1085/92) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat im vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, daß seine Tätigkeiten nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordere, außerdem selbständige Leistungen und darüberhinaus besonders verantwortungsvoll sei bzw. mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll. Es fehle schon an dem Erfordernis der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse, da bei zeitlich mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge diese nicht vorlägen. Der Kläger habe nach seinem eigenem vorbringen relativ wenig eng begrenzte Fachgebiete zu beurteilen, nämlich die Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bzw. von Erlaubnissen nach S 29 Abs. 3 StVO, die Erlaubnisverfahren sowie die Überprüfung von Niederlassungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und die Genehmigungen von Taxen, Mietwagen und Bussen bzw. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Bearbeitung dieser Sachgebiete erfordere ersichtlich die Kenntnis nur einiger Vorschriften der anzuwendenden Gesetze, daß vertiefte Kenntnisse, die etwa durch Überlegung im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind, benötigt würden, sei aus dem Vorbringen nicht ersichtlich. Die wesentlichen zu beachtenden Vorschriften und Fragen seien schon in Vordrucken belegt und bedürften keiner vertieften Fachkenntnis des Sachbearbeiters. Zwar habe der Kläger vorgetragen, um die Überprüfung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz durchf ühren zu müssen, müsse er. mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Gesetz vertraut sein, angesichts der wenigen von ihm anzuwendenden Vorschriften sei jedoch nach Überzeugung des Gerichts offensichtlich keine der Tiefe und Breite nach gesteigerte Fachkenntnisse gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen erforderlich, wie sie schon die nächst niedrigere Vergütungsgruppe voraussetze. Auch die bei der Erteilung von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen im Schwerkraftverkehr angeführten genauesten Kenntnisse über die in seinem Kompetenzbereich liegenden Verkehrswege erfüllten nicht das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse. Abgesehen davon, daß die Erteilung von Genehmigungen im Schwerkraftverkehr zeitlich nur ein Drittel seiner Tätigkeit ausmache, sei hier zu berücksichtigen, daß es sich nicht um vertiefte Fachkenntnisse handelt, also Kenntnisse der einschlägigen Normen und Verwaltungsvorgänge, sondern um reines Tatsachenwissen bzw. in gewissen Grenzen auch Erfahrungswissen. Da schon die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT für die Tätigkeit des Klägers nicht gegeben seien, komme es auf die vorliegenden weiteren Tarifmerkmale im Ergebnis nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 13.01-1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.02.1993 eingelegte und am 13.04.1993 begründete Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis Samstag, 10.04.1993 verlängert worden war. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtsvortrag, greift die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter allen rechtlichen Gesichtspunkten an, vertritt: die Auffassung, er benötige sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, als auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse, seine Tätigkeit sei auch besonders verantwortungsvoll. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne bei den anzuwendenden Fachkenntnissen nicht von dem gesamten Aufgabengebiet der Verwaltung oder auch nur des hier in Betracht kommenden Amtes ausgegangen werden. Bezugspunkt könne lediglich nur der Arbeitsbereich sein, der dem Angestellten konkret übertragen worden ist. Die qualitative und quantitative Steigerung der Fachkenntnisse, gegenüber der Ausgangsfallgruppe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sei darin begründet, daß bei dem Schwertransport der Kenntnisstand aktuell sein muß. Das Wissen des Klägers im Hinblick auf den örtlichen Kompetenzbereich müsse absolut lückenlos sein, die Befahrbarkeit der Verkehrswege müsse ihm mit welchen Hilfsmitteln auch immer, genauestens bekannt sein. Sein Wissen sei deshalb quantitativ und qualitativ anspruchsvoller als die Fachkenntnisse in der darunterliegenden Vergütungsgruppe. Dies folgte auch aus dem Umstand, daß eine Kontrolle seiner Genehmigungen weder vorher noch nachher durch vorgesetzte Stellen erfolge. Die besondere verantwortungsvolle Tätigkeit liege darin, daß der Angestellte dafür einstehen müsse, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die Tätigkeiten würden weder vorher noch nachher von einem Vorgesetzten kontrolliert, nur der Kläger sei für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung verantwortlich. Bei den Angelegenheiten des Güterkraftverkehrs mit einem Anteil von 30% gehe es um Anträge auf Erteilung von Güterkraftverkehrserlaubnisse, diese seien im wesentlichen von der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlicher Eignung des Unternehmers und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes abhängig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei in jedem Einzelfall an Hand der vorgelegten Unterlagen festzustellen. Darin liege eine selbständige verantwortungsvolle Tätigkeit. Der Kläger müsse auch hier mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zum Güterkraftverkehrsgesetz vertraut sein. Die Nutzung der Kommentierung sei auch ausdrücklich in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgeführt. Der Kläger müsse in der Lage sein, die gefundenen Entscheidungen auf seine Fülle anzuwenden, er müsse keine schlichte Subsumption vornehmen, sondern sie in eigener Gedankenarbeit verwerten und sich für ihre Anwendbarkeit entscheiden. Darüberhinaus habe die Erteilung oder Versorgung der Erlaubnis zum Betreiben von Güterkraftverkehr erhebliche Auswirkungen auf die Rechtstallung des jeweiligen Antragstellers, Gleiches gelte für die Erlaubnis im Rahmen der Personenbeförderung hinsichtlich der Nutzung von Taxen und Mietwagen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.1992 - 3 Ca 10B5/92 - wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT7 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil. Dem Kläger sei. es nicht gelungen, die Tatsachen vorzutragen, und ggf. 2U beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich sei, daß im Einzelfall In Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmals unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Die Vergütungsgruppen bauten aufeinander auf. Zunächst müsse das allgemeine und dann das jeweils qualifizierende Tätigkeitsmerkmal überprüft werden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, inwieweit er bei der Erlaubnis für Schwer- und Großraumtransporte, welcher Fachkenntnisse konkret einzusetzen habe. Allein aufgrund des sehr eng abgegrenzten Aufgabengebietes können gesteigerte Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach nicht nachgewiesen werden. Auch der Hinweis auf geografische und verkehrsmäßige Bedingungen lasse lediglich Ortskenntnisse bzw. Erfahrungswissen erkennen. Weiterhin sei sehr wohl zu berücksichtigen, daß die Befahrbarkeit der Verkehrswege anhand von Unterlagen, Karteikarten und dergleichen ermittelt werden kann. Wenn durch derartige Unterlagen der zu beschreitende Weg Klar vorgegeben ist, reduziere sich der Ermessensspielraum beträchtlich. Somit sei bereits zweifelhaft, ob in diesem Arbeitsvorgang immer selbständige Leistungen anfielen. Darüberhinaus sei darauf hinzuweisen, daß jeder Einzelfall unterschiedliche Anforderungen an den Kläger stelle. Immer wiederkehrende Routinefälle sind tariflich anders zu bewerten als selten vorkommende besondere Spezialtransporte. Bezüglich der Angelegenheiten des Güterkraftverkehrs beschränke sich der Kläger auf die Benennung von zwei Paragraphen des Güterkraftverkehrsgesetzes. Auch hier sei nicht ersichtlich, weswegen die tatsächlich einzusetzenden Fachkenntnisse das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse deutlich überstiegen, Hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der Arbeitsvorgänge gelte das gleiche, was bereits für den Bereich Schwerkraftverkehr dargelegt werde. Auch in Angelegenheiten des Personenbeförderungsgesetzes dürfte bereits schwierig sein, den Nachweis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke verwiesen. Es wird weiter verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.06.1993. Entscheidungsgründe: I. Die nach S 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß SS 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht: eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die geltend gemachte Klageforderung abgewiesen. Insoweit bezieht sich das Berufungsgericht, um weitere unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 543 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest, daß es den sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts, mit dem dieses den Klageanspruch verneint hat, in vollem Umfang folgt. Die Angriffe der Berufung, die in der Berufungsinstanz beiderseits gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen, weil neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht zu Tage getreten sind. II. Nur zur Ergänzung sei wegen der Angriffe der Berufung auf folgendes hinzuweisen: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT nebst den diesen ergänzenden und ändernden Vorschriften, somit für die hiezu beurteilende tarifliche Eingruppierung die Anlage 1 a zum BAT (VKA) Anwendung. Der Kläger wird zur Zeit nach der Vergütungsgruppe V b vergütet. Mit dem vorliegenden Klageverfahren begehrt er die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT, wobei ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Beteiligten, welche Fallgruppe Anwendung finde, es für das Höhergruppierungsbegehren ausreichen könnte, daß der Kläger als Angestellter im Büro - Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst Tätigkeiten auszuüben hat, die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen und mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sind, wenn liier eine vierjährige Bewährungszeit abgelaufen ist. Die Eingruppierung ist gemäß SS 22 Abs. 2, erster Unterabschnitt BAT davon abhängig, welchen Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht- Dabei genügt es, wenn seitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen, den Anforderungen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, sofern nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ein geringeres zeitliches Maß bestimmt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der hier in Frage stehenden Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Sie sind so angeordnet, daß mit der entsprechenden Steigerung der Vergütungsgruppe auch zusätzliche Qualifikationen bzw. Kenntnisse oder höherwertige Leistungen erbracht werden. Wenn ein Angestellter Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe verlangt, genügt er seiner Darlegungslast nur, wenn er zur Beschreibung der von ihm auszuübenden Tätigkeit jeweils zu den qualifizierenden Merkmalen Tatsachen vorträgt, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der dazu vorgegebenen Qualifizierungen auch erfüllt sind. Eine bloße Darstellung der Aufgaben reicht hierzu in aller Regel nicht aus (vgl. BAG, AP-Nr. 36, 37, 115 2u §§ 22, 23 BAT 1975). Für die geltend gemachte Vergütungsgruppe bedeutet dies: Die gesamte Tätigkeit des Klägers muß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthalten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Außerdem müssen wegen des in der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, genannten Tatbestandsmerkmale zumindest zu einem Drittel besonders verantwortungsvolle Heraushebung gegeben sein. Unter Arbeitsvorgang im Sinne von SS 2? Abs. 2 BAT sind nach der Protokollnotiz zu Abs. 2 Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten zu verstehen, die bezogenen auf: den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (vgl. BAG, AP-Nr. 2, 8, 12 zu § 22, 23 BAT 1375). Dabei ist es allerdings nicht zulässig, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen zu fassen, sofern diese tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG, AP-Nr. 79 zu SS 22, 23 BAT 1975). Der Arbeitsvorgang ist eine, unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Es kommt also entscheidend darauf an, welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit eines Angestellten dient. Hierbei sind alle Einzeltätigkeiten eines Angestellten, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen, zusammen zu fassen, wobei insbesondere auch die Zusammenhangstätigkeiten zu berücksichtigen sind. Diese zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten müssen von anderen Tätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein. Ist dies unter Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nicht möglich, sind weitere Tätigkeiten des Angestellten unter dem Gesichtspunkt eines anderen Arbeitsergebnisses einzubeziehen und dann zu prüfen, ob nunmehr diese Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten nach tatsachlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sind. Danach ist es schon nicht zulässig, wie vom Kläger vorgenommen, sämtliche Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Schwerkraftverkehr zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen zu fassen, gleiches gilt für die Teiltätigkeiten im Bereich der Bearbeitung des Güterkraftverkehrs und der Personenbeförderung. Der beklagte Landkreis hat in erster Instanz unter Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen und der Stellungnahme zum Höhergruppierungsantrag vom 10.02.1992 detailliert dargelegt, daß im Arbeitsbereich Schwerverkehr mit 33.5% unterschiedlich schwierige Fälle anzusiedeln sind, wobei bei den sog. Routinefällen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichend seien. Hierbei seien auch keine Ermessensentscheidungen hinsichtlich des Entscheidungsspielraums notwendig. Der beantragte Transportweg sei aufgrund der Gegebenheiten (Länge/Breite des Fahrzeugs, Achslast oder ähnlichem) vorgezeichnet, wobei der Sachbearbeiter die Straßen und deren Besonderheiten kennen müsse. Ermessensentscheidungen seien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse seinen nur bei 5% der dort beschriebenen Fälle erforderlich, die besondere Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne könne sich in allen restlichen Fällen ergeben. Aus der vom beklagten Landkreis vorgelegten Beschreibung, die vom Kläger im wesentlichen auch nicht bestritten wurde, sind als Kriterien für einfache Fälle die Verlängerung einer Erlaubnis ohne weitere Prüfung angesehen werden, Lieferung von Baustahlmatten an der Grenze, hier werde die Findung der geeigneten Fahrstrecke mit der Zeit zur Routine. Für mittlere Fälle wurden die Auflagen z. B. aufgrund der Beschaffenheit einer Brücke bezeichnet, lediglich bei einem Fall von vier Transporten sei eine Genehmigung nach Berlin beantragt worden und umfangreiche und zeitraubende Anhörungen notwendig gewesen. Hier habe der Kläger die zuständigen Stellen erst ermittelt und die Streckenführung selbständig erarbeitet. Wie dargelegt können tariflich unterschiedlich bewertbare Arbeitseinheiten, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, nicht zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammen gefaßt werden. Somit ist darauf abzustellen, daß im Regelfall jeder einzelne Antrag auf Erteilung einer: Ausnahmegenehmigung als ein Arbeitsvorgang angesehen werden muß, weil er unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitsleistung des Angestellten beinhalten kann. So ist offensichtlich, daß bei sich ständig wiederholenden Anträgen über Fahrtstrecken, die häufig benutzt werden, das Maß der einzusetzenden Fachkenntnisse sich qualitativ und quantitativ doch erheblich von den Fachkenntnissen unterscheidet die eingesetzt werden müssen, wenn ein einmaliger Ausnahmefall, etwa ein Transport nach Berlin vom Angestellten bearbeitet werden muß. Zugunsten des Klägers werden gründliche und vielseitige Fachkenntnisse koncediert, allerdings kann sich auch aus dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht entnehmen lassen, daß im tariflich geforderten Mindestmaß gründliche und umfassende Fachkenntnisse als notwendig erweisen. Die beiden Merkmale müssen insgesamt gegenüber den Merkmalen gründlich und vielseitig nach der darunterliegenden Vergütungsgruppe eine Steigerung der Tiefe und Breite nach aufweisen. Der Umfang der Fachkenntnisse ist: zwar nicht an dem oder den in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung zu messen, die Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach ist an den in Vergütungsgruppe VI b geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu messen, die ihrerseits schon auf das Gebiet der Verwaltung, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, bezogen werden. Die Merkmale gründlich und umfassend sind nicht je für sich zu bewerten, sondern müssen insgesamt eine qualitative und quantitative Steigerung aufweisen müssen. Wenn auch eine Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse nur schwer abzugrenzen ist und nicht allgemein festgelegt werden kann, wann eine größere Vertiefung der Fachkenntnisse vorliegen soll, muß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch eine Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT gefordert werden. Das läßt sich nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Breite des geforderten Fachwissens prüfen. Sofern das Fachwissen auch der Breite nach einen größeren Umfang besitzt, kann sich daraus gleichzeitig eine Vertiefung der Kenntnisse der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften ergeben. Die Begriffe der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sind also den gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüber zu stellen und einheitlich zu bewerten. Hur wenn dann eine entsprechende Steigerung der Tiefe und Breite, d.h. nach Qualität und Umfang gegenüber den in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnisse festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann gerade aus der Breite des für die Tätigkeit geforderten Fachwissens auch auf eine Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden (vgl. BAG, AP-Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT). Hier folgt das Landesarbeitsgericht uneingeschränkt den Feststellungen des Arbeitsgerichts, daß aus dem engumgrenzten Aufgabenbereich des Klägers, gerade im Tätigkeitsbereich der Schwertransportverkehr und der Personen und Güterkraftverkehrserlaubnisse nicht auf einen besonders breiten Anwendungsbereich der von ihm einzusetzenden Fachkenntnisse geschlossen werden kann. Zwar Ist dem Kläger zuzugeben, daß auch anzusetzendes Erfahrungswissen zur Beurteilung der Qualität der Fachkenntnisse herangezogen werden kann, die von ihm beschriebenen Tätigkeiten lassen jedoch nicht den Rückschluß zu, daß sich der Kläger im tariflich geforderten zeitlichen Maß in einem vertieften Umfang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu den einzelnen Vorschriften vertraut sein muß. Hier ist schon bei. den Feststellungen zur Tätigkeit im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen nicht ersichtlich, mit welchen tiefer gehenden Bewertungen sich der Kläger auseinander zu setzen hat, wo doch die Vorgehensweise im wesentlichen durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt wird. Daß der Kläger ein aktuelles Wissen über die Verkehrsverhältnisse parat haben muß, sagt nichts aus über die Qualität der einzusetzenden Fachkenntnisse, der beklagte Landkreis hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, aufgrund derer das aktuelle Wissen auf dem laufenden gehalten werden muß. Eine Bedeutung hinsichtlich der einzusetzenden Fachkenntnisse haben die als Erfahrungswissen einzustufenden Kenntnisse nicht. Im Übrigen ist gerade in diesem Bereich der Tätigkeit nicht festzustellen, daß der Kläger das besondere Maß der Verantwortung, welches in der von ihm verlangten Verg ütungsgruppe gefordert wird, erreicht. Das Heraushebungstatbestandsmerkmal einer Tätigkeit, die sich als besonders verantwortungsvoll heraushebt, liegt vor, wenn die dem Angestellten übertragene Verantwortung beträchtlicher, gewichtiger ist als die Verantwortung, die im allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b obliegt, wird für die Eingruppierung die Heraushebung durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangt, erfordert die Subsumtion einer festgestellten Tätigkeit, unter dieses Heraushebungstatbestandsmerkmal den Vergleich mit der Verantwortung der niedrigeren Vergütungsgruppe. Auch wenn die verantwortliche Tätigkeit nicht 3um selbständigen Tatbestandsmerkmal der Vergütungsgruppe V b erhoben wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, daß dort keinerlei Verantwortung gefordert würde. Vielmehr ergibt sich die dort erforderliche Verantwortlichkeit aus den übrigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe. Dem Kläger ist zuzugeben, daß er mit seiner Berufungsbegründung die Definition der Rechtsprechung über das Maß der Verantwortung richtig wiedergegeben hat. Unter Verantwortung verstehen die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen au müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend sein und die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich. Unter Verantwortung ist weder die zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit, noch die politische Verantwortung, wie sie etwa hohe Wahlbeamte oder Minister trifft, zu verstehen. Dabei ist keineswegs zu verkennen, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinn verantwortlich ist. Andererseits sagt diese Definition nicht aus, unter welchen Voraussetzungen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der einschlägigen tariflichen Bestimmung anzunehmen ist. Zwar muß der Angestellte keineswegs die alleinige Verantwortung tragen, insoweit reichte auch Mitverantwortung aus. Ferner wird Verantwortlichkeit nach außen nicht zwingend gefordert, eine innerbehördliche Verantwortung kann ausreichen, es kommt auch nicht auf die Unterschriftsbefugnis an. Eine ausreichende innerbehördliche Mitverantwortung kann dann gegeben sein, wenn Maßnahmen Mit erheblichen Auswirkungen gegenüber den öffentlichen Arbeitgebern oder Dritten von Vorgesetzten aus zeitlichen Gründen schon nicht nachgeprüft werden können und für diesen auch keine solchen Verpflichtungen besteht. Maßgeblich ist, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der vom Angestellten bearbeiteten oder vorgelegten Sachen erfolgt und damit die besondere Verantwortung abschwächt. Dagegen sind für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals nicht zugleich besonders schwierige Aufgaben zu fordern. Andererseits ist aber stets davon auszugehen, dass besondere Schwierigkeiten der Tätigkeiten ebenfalls ein Element der besonderen Verantwortung der Tätigkeit mit sich bringen können. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wird daher in der Regel in der Tätigkeit eines Leiters von Arbeitsgruppen liegen, die tarifgerecht mit Sachbearbeitern der Vergütungsgruppe V b besetzt wird, ferner können hierunter die jenigen Sachbearbeiter fallen, die fachlich schwierige Entscheidungen von großer finanzieller Tragweite, auch gegenüber Außenstehenden zu treffen oder entsprechende Vorlagen auszuarbeiten haben (vgl. Böhm/Spiertz, BAT, Teil I Vergütungsgruppe V B, Anlage 1 a - B, L, Rand-Nr. 13 a. E.). Die besondere Verantwortung kann im Tätigkeitsbereich des Klägers hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Schwertransport nicht gesehen werden. Der Kläger hat nicht vortragen können, daß und inwieweit große finanzielle Tragweite von seinen Entscheidungen abhängig ist. Zwar mag ihm zuzugeben sein, daß er weitgehend selbständig arbeitet, seine Tätigkeit auch keiner weiteren Kontrolle unterliegt, die besonders weitreichenden Auswirkungen der Tätigkeit in diesem Bereich durch die Arbeit des Klägers läßt sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen es hat, wenn der Kläger einen Transport nicht wie vom Antragsteiler beantragt genehmigt, bzw. nur unter Auflagen durchführt. Die Koordination von Aufgaben nachgeordneter Angestellter ist dem Kläger ohnehin nicht übertragen. Auch die dem Kläger weiter übertragenen Teiltätigkeiten im Rahmen des Güterkraftverkehrs und der Personenbeförderung, von ihm angegeben mit 30 bzw. 33,5 brit. Pfund vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch hierbei ist darauf hinzuweisen, daß bei tariflicher unterschiedlicher Bewertung eine Zusammenfassung in einheitliche Arbeitsvorgänge nicht möglich ist. Der beklagte Landkreis hat bei den Güterkraftverkehrsangelegenheiten zutreffend darauf hingewiesen, daß hier unterschieden werden muß zwischen Erstanträgen und Folgeanträgen.. In der Tat ist zuzugeben, daß bei Erstanträgen, also keiner Verlängerung unterschiedliche Fachkenntnisse eingesetzt werden können, wobei hier die Kammer abschließend nicht zu entscheiden hab, ob für diese Fälle gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichen. Es spricht einiges dafür, daß auch hier das Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse nicht gegeben ist, weil nicht ersichtlich ist, welche näheren vertieften Fachkenntnisse der Kläger einzusetzen hat, sich etwa mit streitiger Rechtsprechung und Literatur auseinander au setzen hat, um zu einem Arbeitsergebnis zu kommen. Bis handelt sich hierbei wiederum um einen relativ eng begrenzten Aufgabenbereich aus der Verwaltung der Dienststelle, so daß es schwierig erscheint, das Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse zu bejahen. Auch das Maß der besonderen Verantwortung, hinsichtlich der Auswirkungen für die Lebensverhältnisse Dritter kann wiederum nicht festgestellt werden. Die erheblichen Auswirkungen könnten allenfalls dann festgestellt werden, wenn in dem tariflich geforderten Mindestanteil von 33 1/3*, was aus den Sachdarstellungen des Klägers nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, etwa hinsichtlich der Erstanträge eine besondere Bedeutung für die Antragsteller darin liegt, ob seinem Antrag positiv beschieden wird. Bei der Erteilung der Erlaubnisse für den Personenkraftverkehr sind ohnehin hinsichtlich der besonderen Verantwortlichkeit die jenigen Fälle auszuscheiden, wo es lediglich um die Frage geht, ob einem Unternehmer eine gewisse Anzahl von weiteren Taxikonzessionen erteilt wird. Sog. Erstgenehmigungen sind nach der Sachdarstellung der Beklagten selten und erfüllen allenfalls möglicherweise das Tarifmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit, erreichen jedoch auch nach der insoweit unklar gebliebenen zeitlichen Aufspaltung im klägerischen Sachvortrag auf keinen Fall zusammen mit evtl. anderen besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten aus dem Gebiet des Güterkraftverkehrs das zeitlich geforderte Maß von 33 1/3%. Wie dargelegt, können nicht alle Fälle aus dem Personenbeförderungsgesetz wegen der unterschiedlich einzusetzenden Fachkenntnisse und der tatsächlich trennbaren Arbeitsergebnisse zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. III. Steht nach allem fest, daß der Kläger nicht die geforderten tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt, konnte seinem Klagebegehren kein Erfolg zukommen. Für die tarifliche Bewertung ist nicht maßgebend der Umstand, wie der Kläger seine Arbeit verrichtet, ob er also anerkanntermaßen pflichtbewußt und gut arbeitet. Unnmaßgeblich ist auch nicht die Ausbildung des Klägers zum Steuerberatungsgehilfen, wenn die entsprechenden Fachkenntnisse und die besondere Verantwortung der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann. Eine höhere Tarifgruppe kann auch diesen Voraussetzungen nicht zugeordnet werden, weil das Tarifgefüge, das die Tarifvertragsparteien als autonomes Recht gesetzt haben, hierauf keine Rücksicht nimmt. Demgemäß war wie geschehen zu entscheiden und die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, Angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG bestand für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Hinweise: Verkündet am: 17.06.1993