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  • · Fachbeitrag · Sicherung der Erbmasse

    Familienrechtliche Methoden zur Minimierung von Pflichtteilsrechten

    von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, FA FamR und ErbR, Hamburg

    | Der Ausblick auf eine enorme Welle wertvoller Erbschaften in Deutschland rückt für Betroffene die Suche nach Gestaltungsmitteln zur Reduzierung von Pflichtteilsrechten in den Vordergrund. In EE 12, 173 haben wir bereits erbrechtliche Methoden zur Minimierung der Pflichtteilslast vorgestellt. Auch das Familienrecht hält Möglichkeiten bereit: Erbquoten können verändert und Vermögensverschiebungen pflichtteilsfest gestaltet werden. |

    1. Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft

    Pflichtteilsberechtigt ist auch ein eingetragener Lebenspartner (§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG) oder Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 BGB). Durch Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft können Pflichtteilsrechte anderer effizient reduziert werden. Abhängig von dem jeweiligen Güterstand ergeben sich unterschiedliche Pflichtteilsansprüche. Vor allem im Fall des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft werden aufgrund der hohen Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten zwangsläufig die Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten erheblich begrenzt. Für eingetragene Lebenspartner gelten die Ausführungen gemäß § 6 LPartG entsprechend.

     

    • Beispiel

    Der verwitwete Erblasser E lebt seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. E hat einen Abkömmling, dessen Pflichtteilsquote er durch eine Eheschließung von ½ auf ¼ reduziert.

     

     

    Gemäß § 1932 BGB kommt einem verwitweten Ehegatten zusätzlich ein gesetzlicher Vermächtnisanspruch (Ehegattenvoraus) zu. Dieser wird vor der Pflichtteilsberechnung in Abzug gebracht, § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist ein Abkömmling vorhanden, richtet sich die zu ermittelnde Höhe des Ehegattenvoraus nach § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Ehegatte ist neben dem Abkömmling gesetzlicher Erbe. Als Voraus gebühren ihm die zur Führung eines angemessenen Haushalts bestimmten Gegenstände und Hochzeitsgeschenke.

     

    • Beispiel

    Der kinderlose verheiratete Erblasser E strukturiert sein Vermögen in Ansehung der Pflichtteilsreduktion seiner noch lebenden Mutter M derart, dass er in Kenntnis des Ehegattenvoraus mehrere wertvolle Teppiche, Möbel und Oldtimer erwirbt. Diese Gegenstände nutzt das Ehepaar zur Einrichtung des gemeinsam bewohnten Hauses und zur Durchführung von Ausflügen. Sie gehören damit zum ehelichen Haushalt. Der Ehegattenvoraus reduziert den Nachlasswert. Der nach Abzug des Ehegattenvoraus zu berechnende Pflichtteil der M wird reduziert.

     

     

    Achtung | Dem überlebenden Ehegatten steht der Ehegattenvoraus gemäß § 1932 BGB allerdings nur für den Fall zu, dass er gesetzlicher Erbe ist. Ist er als Erbe eingesetzt oder enterbt worden, steht ihm der Anspruch nicht zu.

    2. Wahl des Güterstands

    Da im Ehe- und Erbrecht der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können Ehegatten jederzeit frei über ihren bestehenden Güterstand entscheiden und diesen durch den Abschluss eines Ehevertrags ändern.

     

    a) Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütergemeinschaft

    Wird ausgehend vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Gütergemeinschaft begründet und kommt es zu einem Zugewinnausgleich, stellt die Vermögensübertragung keine Schenkung dar. Sie unterliegt keiner Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB. Die objektive Bereicherung hat ihren Rechtsgrund in der Vereinbarung mit dem Ziel einer dauerhaften familienrechtlichen Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 116, 178). Stellt sich aber heraus, dass der Güterstandswechsel Pflichtteilsberechtigte benachteiligen sollte, entfällt das Motiv der familienrechtlichen Neuordnung, und die als Zugewinnausgleich durchgeführten Vermögensübertragungen werden als ergänzungspflichtige Schenkung gesehen.

     

    b) Gestaltungsvorteile der Zugewinngemeinschaft

    Auch in der ehegattenfreundlichen Zugewinngemeinschaft bestehen Gestaltungsmöglichkeiten. Wird ein überlebender Ehegatte gesetzlicher Erbe, oder vermacht ein Erblasser ihm ein Vermächtnis und setzt ihn als gewillkürten Erben ein, steht dem überlebenden Ehegatten der „große Pflichtteil“ zu. Bekanntermaßen setzt sich der gesamte Erbteil (§ 1931 Abs. 1 BGB) aus dem Ehegattenerbteil und der Erhöhung nach § 1371 BGB durch einen pauschalen Zugewinnausgleich zusammen.

     

    Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus und erhält er auch kein Vermächtnis, erhält er keinen pauschalen Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Sein Anspruch bestimmt sich nach dem „kleinen Pflichtteil“ im Rahmen der güterrechtlichen Lösung. Er kann verlangen, den rechnerisch zu ermittelnden, tatsächlich während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn übertragen zu bekommen. Je nachdem, welche Lösung für den Ehegatten wirtschaftlich günstiger ist, kann es ratsam sein, den überlebenden Ehegatten auf den kleinen oder großen Pflichtteil zu verweisen.

     

    • Beispiel

    In einer klassischen Einverdienerehe, in der das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, war nur Erblasser E berufstätig. E allein hat in der Ehe einen Zugewinn erzielt. Vermacht E seiner Ehefrau F ein Vermächtnis und setzt seine einzige Tochter T zur alleinigen Vollerbin ein, erhält die überlebende F den sogenannten großen Pflichtteil, sofern sie diesen nicht ausschlägt. Enterbt E die F, ohne dass er ihr ein Vermächtnis hinterlässt, besteht die Möglichkeit für F den sogenannten kleinen Pflichtteil und zusätzlich den Zugewinnausgleich geltend zu machen.

     

     

    Wichtig |Die Beratung stellt hier für den Anwalt ein großes Haftungsrisiko dar. Zu raten ist, die wirtschaftlichen Berechnungen mit seitens des Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig durchzuführen.

     

    Der gesetzliche Güterstand hat gegenüber der vor allem in Süddeutschland verbreiteten Gütergemeinschaft einen Vorteil: Die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten ist niedriger. Dies hat allerdings auch zur Folge, dass die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge sich entsprechend erhöht.

     

    c) Vereinbarung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

    Bei der Begründung der Gütergemeinschaft besteht die Möglichkeit, die Hälfte des Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen pflichtteilsfest zu übertragen. Durch Vereinbarung einer sogenannten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB besteht die Möglichkeit, den Nachlass dem überlebenden Ehegatten ohne Pflichtteilsbelastung zu übertragen. In diesem Fall treten z.B. die Abkömmlinge einer Erblasserin kraft Gesetzes an deren Stelle. Hinsichtlich des Gesamtguts bestehen keine Pflichtteilsansprüche, da diese nicht zum Nachlass zählen. Dieser wird lediglich durch das Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers gebildet. Ein sogenanntes „Einrücken“ steht nur gemeinsamen Abkömmlingen zu, § 1483 Abs. 2 BGB.

     

    • Beispiel

    Erblasserin E vereinbart mit ihrem Ehemann M ehevertraglich eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, in der als Schlusserbin ihre einzige Tochter T eingesetzt ist. Beide Ehepartner vereinbaren kein Vorbehalts- und Sondergut. Bei Ableben der E rückt T in die rechtliche Stellung der E ein und hat keinen Pflichtteilsanspruch.

     

     

    d) Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung

    Gütertrennung führt zu einem vorweggenommenen Zugewinnausgleich und einer Reduktion des Nachlasses. Die Zugewinnausgleichszahlung kann als pflichtteilsfest bezeichnet werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam beendet wurde. Zu empfehlen ist eine Gütertrennung, wenn es bei einem Ehegatten zu einem erheblichen Zugewinn gekommen ist und die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge reduziert werden sollen. Verstirbt aber der ausgleichsberechtigte Ehegatte zuerst, ist der Nachlass durch die getätigte Ausgleichszahlung erhöht und das Gegenteil von dem Geplanten bewirkt worden. Nach Vereinbarung von Gütertrennung sind die Ehegatten nicht mehr gegenseitig am Zugewinn beteiligt. Die Pflichtteilsquoten erhöhen sich bei mehr als einem Abkömmling.

     

    e) Güterstandsschaukel

    Um die Vorteile der ehelichen Güterstände zu nutzen, entstand die Idee der „Güterstandsschaukel“ (Brambring, ZEV 96, 248, 253), die in zwei Schritten angewandt wird. Zuerst kommt es zur pflichtteilsfesten Übertragung von Vermögen im Rahmen eines ersten Güterstandswechsels hin zur Gütertrennung mit dem Ziel, den Nachlass zu vermindern.

     

    In einem zweiten Schritt mit dem Ziel, die entstandene Pflichtquotenerhöhung für Abkömmlinge zu reduzieren, wird der Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung rückgängig gemacht und die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Durchführung einer Güterstandsschaukel ist jedoch äußerst riskant. Die Rechtsprechung erkennt eine Vermögensübertragung durch Güterstandsvereinbarung nur als pflichtteilsfest an, wenn sie aus Gründen der Neuordnung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorgenommen worden ist. Es sollte auf jeden Fall eine klare Begründung für den Wechsel des Güterstands vorhanden sein und zudem eine ausreichend lange „Schamfrist“ zwischen den Güterstandswechseln eingehalten werden.

    3. Ehescheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Das Pflichtteilsrecht eines Ehegatten (für eingetragene Lebenspartner entsprechend) wird weiter durch eine Ehescheidung nach § 1933 BGB beeinflusst. Stellte der Erblasser einen Antrag auf Scheidung und liegen die Voraussetzungen hierfür zum Zeitpunkt des Erbfalls vor, erlischt der Pflichtteilsanspruch des anderen Ehegatten. Anders herum erhält der „aktive“, die Scheidung betreibende Ehegatte so lange einen Pflichtteilsanspruch, bis der „passive“ Ehegatte auch einen Scheidungsantrag stellt oder der Scheidung zustimmt. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht unstreitig.

     

    • Beispiel

    Ehemann E lässt über seinen Anwalt nach Ablauf des Trennungsjahrs einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Nach Zustellung an Ehefrau F verstirbt diese, nachdem sie den Scheidungsantrag gelesen hat. Obwohl E den Scheidungsantrag gestellt hat, erhält er einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben der F. Anders herum: Nimmt F den Scheidungsantrag des E zur Kenntnis und verunfallt E nach Antragstellung, hat F ihren Pflichtteilsanspruch verloren.

     

    4. Mehrung der Pflichtteilsberechtigten

    Schließlich besteht die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche am Nachlass Beteiligter zu reduzieren, indem der Kreis der Pflichtteilsberechtigten vergrößert wird. Dies kann durch eine Adoption geschehen.

     

    Bei der Erwachsenenadoption werden die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der leiblichen Familie nicht wie bei einer Minderjährigenadoption vollständig durchtrennt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Damit ist die adoptierte Person vierfach pflichtteilsberechtigt! Spricht das Betreuungsgericht die Adoption des Volljährigen mit der rechtlichen Wirkung eines Minderjährigen aus (§ 1772 BGB), bleibt es bei einer zweifachen Pflichtteilsberechtigung in Bezug auf die neuen Familie, der des Annehmenden.

     

    Bei einer Minderjährigenadoption wird der Minderjährige im Rahmen der Volladoption vollständig in die Adoptivfamilie eingegliedert und begründet gegenüber dieser volle Erb- und Pflichtteilsrechte (§ 1754 Abs. 1 BGB).

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 123 | ID 39395170