Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gestaltungspraxis

    Pflichtteilsproblematik und Konfliktbewältigungspotenzial - aus erbrechtlicher Sicht

    von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, FA FamR und ErbR, Hamburg

    | In Deutschland besteht ein enormes Erbvolumen: 22 Prozent der Erbschaften haben künftig einen Wert von 100.000 EUR. Das Immobilienvermögen ist die treibende Kraft (Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach, März 2012). Die ältere Generation hatte ohne Krieg und Hyperinflation lange Zeit, Wohlstand aufzubauen. Doch nicht in gleichem Maße ist das Wissen zum Thema da. Eine Belastung der Erbmasse durch Pflichtteilsansprüche ist möglich. Ist diese Belastung unerwünscht, lohnt es sich zu wissen, wie die Pflichtteile reduziert werden können. |

    1. Anspruchsgrundlage ist § 2303 Abs. 1 BGB

    Die Pflichtteilsansprüche bestehen gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, und betragen gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur aufgrund der vier Tatbestände des § 2333 Abs. 1 BGB möglich. Mit der zum 1.1.10 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurden die als nicht mehr zeitgemäß empfundenen Pflichtteilsentziehungsvorschriften überarbeitet und zum Teil neu gefasst. Nach § 2333 Nr. 5 BGB a. F. konnte der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. Dieser umstrittene Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels, wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird die Entziehung an eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung angeknüpft, § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB.

    2. Historische Herleitung

    Historisch gewachsen basiert das deutsche Pflichtteilsrecht auf vier grundlegenden Erwägungen. Zum einen fußt das Pflichtteilsrecht auf einem Versorgungs- und Alimentationsgedanken, zum anderen auf dem Prinzip der Familiensolidarität. Pflichtteilsansprüche erfüllen eine Verteilungs- und Teilhabefunktion.