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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Pflichtteilsstrafklausel: Grundbucheintragung ohne Erbschein

    | Haben in einem notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testament Eheleute gemeinsame Kinder zu Schlusserben bestimmt und die Schlusserbeneinsetzung mit einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann im Grundbuchverfahren der Beweis, nämlich die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung der Schlusserben in notarieller Urkunde erbracht werden. |

     

    Voraussetzung ist, dass auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattlichen Versicherungen der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, weil bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (OLG Frankfurt 7.2.13, 20 W 8/13, OLGR Mitte 21/2013, Anm. 2, Abruf-Nr. 131980).

     

    PRAXISHINWEIS |  Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Ziel einer Pflichtteilsstrafklausel stets erreicht wird und die Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen (OLG Frankfurt NJW-RR 94, 203, OLG Saarbrücken FamRZ 12, 1589, 1591; OLG Hamm EE 11, 184; OLG München RNotZ 13, 172). Nach gefestigter OLG-Rechtsprechung kann zum Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in einer öffentlichen Urkunde vor dem Notar zugelassen werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG München EE 13, 37; OLG Frankfurt 17.1.13, 20 W 413/12; KG ZEV 13, 94). Sie reichen aus, wenn sie zweifelsfrei das Erbrecht nachweisen. Sonst verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 109 | ID 40038430