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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Kein Einsichtsrecht für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten

    | Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen ( OLG München 17.7.13, 34 Wx 282/13, n.v., Abruf-Nr.  133520 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Auch Pflichtteilsberechtigte haben erst nach dem Eintritt des Erbfalls ein berechtigtes Interesse. Zu Lebzeiten des Erblassers haben sie kein Recht auf Grundbucheinsicht. Das berechtigte Interesse an der Einsicht von Grundbuch und Grundakten kann nicht mit persönlichen Motiven, etwa dem gedeihlichen Zusammenleben innerhalb der Familie, begründet werden (BayObLG NJW-RR 98, 1241 = FamRZ 98, 261).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 199 | ID 42393887