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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Erlöschen der Forderung vor dem Erbfall bei einem Forderungsvermächtnis

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Ein Vermächtnis kann in unterschiedlichen Konstellationen in der Zuwendung einer Forderung bestehen. Aufgrund eines sog. Forderungsvermächtnisses erlangt der Bedachte einen Anspruch auf Abtretung der vermachten Forderung nebst etwaiger Zinsen (§ 2184 BGB). Was aber, wenn die Forderung vor dem Erbfall erlischt? Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Folgen und zeigt Gestaltungsoptionen für letztwillige Verfügungen auf, die ein mögliches Erlöschen vor dem Erbfall bereits im Blick haben. |

    1. Die Auslegungsregel des § 2173 BGB

    § 2173 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass bei einem Forderungsvermächtnis die vermachte Forderung vor dem Erbfall durch Leistung erlischt. Gem. § 2171 BGB wäre das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam, weil es auf eine anfänglich unmögliche Leistung (Übertragung einer nicht mehr bestehenden Forderung) gerichtet ist. Dieses Ergebnis entspricht im Allgemeinen jedoch nicht dem Willen des Erblassers. § 2173 BGB sieht daher vor, dass im Zweifel anstelle der nicht mehr bestehenden Forderung der durch die Leistung in das Vermögen des Erblassers gelangte Gegenstand zugewendet sein soll. Bei Zahlungsansprüchen gilt die Auslegungsregel nach S. 2 auch dann, wenn sich eine der Leistung entsprechende Geldsumme nicht mehr in der Erbschaft befindet.

    2. Forderung

    Die Vorschrift des § 2173 BGB gilt nur für den Fall, dass der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht hat. Die Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das eine dem Beschwerten oder einem Dritten zustehende Forderung betrifft, richtet sich nach §§ 2169, 2170 BGB. Unter § 2173 BGB fallen auch