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  • · Nachricht · Testamentsauslegung

    Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

    | Das OLG Frankfurt hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. |

     

    Eheleute hatten im Jahr 1997 folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet:

     

    • Testament
    • 1. Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.
    • 2. ...
    • 3. Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.
     

    Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG Düsseldorf (24.7.25, 3 Wx 116/25, Abruf-Nr. 249600) bejahten dies. Das OLG nach ausführlicher Auslegung des Testaments aus 1997 im Wesentlichen mit folgender Begründung:

     

    Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf (wird ausgeführt).

     

    Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 145 | ID 50528488