· Fachbeitrag · Testament
Wiederverheiratungsklausel bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden“ kann im Allgemeinen nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll (OLG Düsseldorf 17.7.13, 3 Wx 76/13, NotBZ 13, 391, Abruf-Nr. 133010) |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1 ist die Lebensgefährtin des verwitweten Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des Erblassers und seiner Ehefrau. Diese hatten 1976 ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und bestimmten, dass der Beteiligte zu 2 der Erbe des Längstlebenden sein sollte. Das Testament enthält u.a. die aus dem Leitsatz ersichtliche Bestimmung. Der Erblasser setzte später die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin ein. Das AG hat den entsprechenden Erbschein nach Eröffnung des Testaments aus 1976 eingezogen. Dagegen wendet sie sich erfolglos.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament, das nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen bindend geworden ist. Aus dessen Gesamtschau ergibt sich, dass die Einsetzung des Beteiligten zu 2 als Erben wechselbezüglich ist.
Soweit die Wechselbezüglichkeit für den Fall der Wiederverheiratung entfallen sollte, kann das Testament nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass dies auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft geltend soll. Zweifelhaft ist schon, ob eine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegt und die Eheleute den Wegfall der Bindungswirkung nicht bewusst auf den Fall des Eingehens einer neuen ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt haben. Es ist nicht anzunehmen, dass es ihrem Willen bei der Testamentserrichtung entsprochen hätte, den Überlebenden von den Bindungen aus den wechselzeitigen Verfügungen zu befreien, wenn sie bedacht hätten, dass dieser nach dem Tod des Erstversterbenden eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen könnte.
Dies folgt aus der ablehnenden Haltung gegenüber einer nichtehelichen Verbindung in § 6 des Testaments. Dass der Erblasser seine Einstellung geändert hat, ist unerheblich, da es auf den mutmaßlichen Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt.
Bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass jeder Ehegatte die Kinder einsetzt, weil der andere dies tut (OLG Hamm FamRZ 07, 678). Die Wechselbezüglichkeit kann sich aber durch Auslegung ergeben.