Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Testament

    Der grundsätzliche Vorrang des Ersatzerbenrechts vor dem Anwachsungsrecht kommt nicht immer zum Tragen

    | Bei einer Ausschlagung geht das Ersatzerbenrecht grundsätzlich dem Anwachsungsrecht vor, § 2099 BGB. Wenn das Ersatzerbenrecht aber nicht dem maßgeblichen Willen des Erblassers entspricht, wächst nach Ausschlagung des ursprünglichen Miterben das Erbteil dem verbleibenden Miterben zu (OLG Dresden 15.11.10, 17 W 1094/10, n.v., Abruf-Nr. 113442 ). |

     

    PRAXISHINWEIS |  Bei der Prüfung, ob Ersatzerben vorhanden sind, ist bei der Einsetzung von Abkömmlingen § 2068 BGB zu beachten. Hat der Erblasser aber nur seine Geschwister bedacht, ist der für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende § 2069 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar (BGHZ 59, 343).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 29714360