· Nachricht · Nachlasspflegschaft
Unbekannte Erben als Gesellschafter einer GbR: Kann der Nachlasspfleger in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?
Das OLG Brandenburg (16.7.26, 14 W 8/26, Abruf-Nr. 255982 ) hatte im Rahmen der Beschwerde zu entscheiden, ob ein Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben eines Gesellschafters vertritt, in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann.
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Grundstücks-GbR waren dessen Erben unbekannt und durch einen Nachlasspfleger vertreten. Die übrigen Gesellschafter beantragten durch einen Notar als Verfahrensbevollmächtigten, den Nachlasspfleger anstelle des Verstorbenen als Gesellschafter einzutragen. Das Registergericht beim Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen. Es hat die Akten dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
- Der Nachlasspfleger ist nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben.
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