· Fachbeitrag · Grundbuch
Vererblichkeit der Grundbuchposition eines GbR-Gesellschafters vor und nach dem MoPeG
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Das OLG München (5.5.25, 34 Wx 93/25 e, Abruf-Nr. 248235 ) hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit der Vererblichkeit und dem Nachweis der Grundbuchposition und der Rechtslage nach Änderung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG befasst. |
Sachverhalt
Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz H. B. und G. B. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. G. B. verstarb am 23.4.09 und wurde von seiner Ehefrau S. B. allein beerbt.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19.12.24/15.1.25 erklärten die Beteiligten, dass die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft diejenige ist, wie sie unter dem Namen „S. und H. B. GbR (F.)“, unterschriftsbeglaubigt mit vorheriger URNr., zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet worden ist. Es werde daher bewilligt, die Eigentümerbezeichnung in Abteilung I des Grundbuchs unter gleichzeitiger Eintragung der vorgenannten Erbfolge entsprechend zu berichtigen. Ferner erklärten sie als vertretungsberechtigte Gesellschafter der eGbR für diese die Zustimmung der vorstehenden Richtigstellung unter entsprechender Bewilligung und beantragten diese. Mit Schreiben vom 24.1.25 legte der Notar diese Erklärung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor, wobei er die mit vorheriger URNr. beglaubigte Anmeldung der S. und H. B. GbR (F.) zum Gesellschaftsregister beifügte. Ferner erklärte er, dass die S. und H. B. eGbR (F.) beim Amtsgericht T unter GsR-Nr. XXX eingetragen sei.
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