28.09.2026 · IWW-Abrufnummer 255982
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 16.07.2026 – 14 W 8/26
Anders als das GmbHG regelt das BGB die Vererblichkeit der Anteile an einer GbR nicht positiv. Vielmehr erschließt sich aus § 711 Abs. 2 S. 1 BGB, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Anteil nur dann vererblich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Überzeugend betont das Kammergericht anhand der Reglung des § 707 Abs. 4 S. 2 BGB, dass der Gesetzgeber selbst von der Eintragungsfähigkeit der GbR ausgeht, wenn noch nicht alle Erben feststehen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2026, Az. 14 W 8/26
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20.11.2025, Az. GsR 262 P, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft ... (GbR 01), eingetragen im Gesellschaftsregister des AG Potsdam.
Zu den Gesellschaftern der GbR gehören auch die unbekannten Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden.
Unter dem 08.10.2025 hat der Notar ... (Name 01) als Verfahrensbevollmächtigter für die Antragsteller beantragt, den Nachlasspfleger Herrn ... (Name 02), geboren am ... (Datum 01), dienstansässig in ... (Ort 01), als Vertreter für die unbekannten Erben nach ... (Name 03), geb. ... (Datum 02), ... (Ort 02), verstorben am ... (Datum 03), anstelle des verstorbenen Gesellschafters ... (Name 03) in das Gesellschaftsregister der GbR Gesellschaft einzutragen.
Mit Beschluss vom 20.11.2025 hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Eintragung stünde das Hindernis entgegen, dass es unbekannten Erben an der Eintragungsfähigkeit in das Gesellschaftsregister fehle, da unklar sei, ob es sich nur um eine Erbin bzw. einen Erben oder um eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei jedoch nicht rechtsfähig, womit sie nicht als Gesellschafterin in das Gesellschaftsregister eingetragen werden könne.
In das Gesellschaftsregister sei auch immer der Vertretene und nicht der Vertreter einzutragen, so dass eine Eintragung des Nachlasspflegers als Vertreter für die unbekannten Erben nicht zulässig sei. Einzutragen sei vielmehr der Erblasser.
Mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten, am 25.11.2025 eingegangenen Beschwerde wenden sich die Gesellschafter gegen die Zurückweisung der Eintragung. Sie sind der Ansicht, dass in Anlehnung an die Überlegungen in der Kommentierung zu § 40 GmbHG auch ein Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Gesellschafterrechte wahrnehmen könne und in seiner Funktion als Vertreter in das Register eingetragen werden müsse. Nur so könne eine Erreichbarkeit der unbekannten Erben für Zustellungen oder Ladungen gewährleistet werden.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 03.12.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a. Gegen den Beschluss des Registergerichts, mit dem die Eintragung des Nachlasspflegers in das Gesellschaftsregister abgelehnt worden ist, ist gem. § 382 Abs. 3 FamFG die Beschwerde gem. § 58 Abs. 2 FamFG statthaft und die Gesellschafter sind gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
b. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht hat die Eintragung des Nachlasspflegers in das Gesellschaftsregister gem. § 707 Abs. 1, 2 BGB zu Recht abgelehnt.
Gem. § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden Gesellschafter in das Gesellschaftsregister eingetragen, die entweder natürliche oder juristische Personen sind. Vorliegend ist aktuell noch der Erblasser neben den übrigen Gesellschaftern im Register eingetragen.
Eine Änderung dieser Eintragung dahin, dass anstelle des Erblassers der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben als Gesellschafter eingetragen wird, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 02.06.2025 - 22 W 20/25) nicht veranlasst.
Der Nachlasspfleger ist gerade nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (verstorbenen) Gesellschafters, sondern lediglich der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Als solcher ist er nicht in das Gesellschaftsregister einzutragen.
Einzutragen sind vielmehr die unbekannten Erben des Gesellschafters als dessen Rechtsnachfolger, vertreten durch den Nachlasspfleger.
Das Kammergericht hat aus Sicht des Senats zutreffend ausgeführt, warum die unbekannten Erben des Gesellschafters als solche in das Register einzutragen sind.
Anders als das GmbHG regelt das BGB die Vererblichkeit der Anteile an einer GbR nicht positiv. Vielmehr erschließt sich aus § 711 Abs. 2 S. 1 BGB, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Anteil nur dann vererblich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Überzeugend betont das Kammergericht anhand der Reglung des § 707 Abs. 4 S. 2 BGB, dass der Gesetzgeber selbst von der Eintragungsfähigkeit der GbR ausgeht, wenn noch nicht alle Erben feststehen. Dies steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Ziel des MoPeG, die GbR durch das Gesellschaftsregister insgesamt verkehrsgängiger zu machen, denn dafür ist die Transparenz im Hinblick auf Bestand und Vertretungsverhältnisse ausschlaggebend (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
Soweit das Registergericht die Auffassung vertreten hat, die Unzulässigkeit folge daraus, dass bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft bzw. ein mit dieser vergleichbarer nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen als Gesellschafter einzutragen sei, hat das Kammergericht klar und überzeugend dargelegt, dass dies nicht im Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Grundprinzipien steht. Dies gilt unverändert wie vor der Reform durch das MoPeG. Vielmehr findet sich nun in § 711 Abs. 2 S. 2 BGB eine ausdrückliche Regelung hierzu, wonach im Fall mehrerer Erben der Gesellschaftsanteil des Erblassers jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt (Sonder- statt Gesamtrechtsnachfolge). Das befürchtete Risiko des Registergerichts, dass eine Erbengemeinschaft Gesellschafter sein könnte, bestand also von vornherein nicht (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
Der Nachlasspfleger kann allerdings aus Praktikabilitätsgründen neben den unbekannten Erben als deren Vertreter in das Register eingetragen werden. Zwar spricht der Wortlaut des § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur vom Gesellschafter, der namentlich und mit Geburtsdatum und Wohnort zu bezeichnen ist. Die Eintragung des Nachlasspflegers als Vertreter der unbekannten Erben zusätzlich zu diesen ist dennoch zweckmäßig (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.
Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nicht.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Tenor:
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft ... (GbR 01), eingetragen im Gesellschaftsregister des AG Potsdam.
Zu den Gesellschaftern der GbR gehören auch die unbekannten Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden.
Unter dem 08.10.2025 hat der Notar ... (Name 01) als Verfahrensbevollmächtigter für die Antragsteller beantragt, den Nachlasspfleger Herrn ... (Name 02), geboren am ... (Datum 01), dienstansässig in ... (Ort 01), als Vertreter für die unbekannten Erben nach ... (Name 03), geb. ... (Datum 02), ... (Ort 02), verstorben am ... (Datum 03), anstelle des verstorbenen Gesellschafters ... (Name 03) in das Gesellschaftsregister der GbR Gesellschaft einzutragen.
Mit Beschluss vom 20.11.2025 hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Eintragung stünde das Hindernis entgegen, dass es unbekannten Erben an der Eintragungsfähigkeit in das Gesellschaftsregister fehle, da unklar sei, ob es sich nur um eine Erbin bzw. einen Erben oder um eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei jedoch nicht rechtsfähig, womit sie nicht als Gesellschafterin in das Gesellschaftsregister eingetragen werden könne.
In das Gesellschaftsregister sei auch immer der Vertretene und nicht der Vertreter einzutragen, so dass eine Eintragung des Nachlasspflegers als Vertreter für die unbekannten Erben nicht zulässig sei. Einzutragen sei vielmehr der Erblasser.
Mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten, am 25.11.2025 eingegangenen Beschwerde wenden sich die Gesellschafter gegen die Zurückweisung der Eintragung. Sie sind der Ansicht, dass in Anlehnung an die Überlegungen in der Kommentierung zu § 40 GmbHG auch ein Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Gesellschafterrechte wahrnehmen könne und in seiner Funktion als Vertreter in das Register eingetragen werden müsse. Nur so könne eine Erreichbarkeit der unbekannten Erben für Zustellungen oder Ladungen gewährleistet werden.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 03.12.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a. Gegen den Beschluss des Registergerichts, mit dem die Eintragung des Nachlasspflegers in das Gesellschaftsregister abgelehnt worden ist, ist gem. § 382 Abs. 3 FamFG die Beschwerde gem. § 58 Abs. 2 FamFG statthaft und die Gesellschafter sind gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
b. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht hat die Eintragung des Nachlasspflegers in das Gesellschaftsregister gem. § 707 Abs. 1, 2 BGB zu Recht abgelehnt.
Gem. § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden Gesellschafter in das Gesellschaftsregister eingetragen, die entweder natürliche oder juristische Personen sind. Vorliegend ist aktuell noch der Erblasser neben den übrigen Gesellschaftern im Register eingetragen.
Eine Änderung dieser Eintragung dahin, dass anstelle des Erblassers der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben als Gesellschafter eingetragen wird, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 02.06.2025 - 22 W 20/25) nicht veranlasst.
Der Nachlasspfleger ist gerade nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (verstorbenen) Gesellschafters, sondern lediglich der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Als solcher ist er nicht in das Gesellschaftsregister einzutragen.
Einzutragen sind vielmehr die unbekannten Erben des Gesellschafters als dessen Rechtsnachfolger, vertreten durch den Nachlasspfleger.
Das Kammergericht hat aus Sicht des Senats zutreffend ausgeführt, warum die unbekannten Erben des Gesellschafters als solche in das Register einzutragen sind.
Anders als das GmbHG regelt das BGB die Vererblichkeit der Anteile an einer GbR nicht positiv. Vielmehr erschließt sich aus § 711 Abs. 2 S. 1 BGB, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Anteil nur dann vererblich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Überzeugend betont das Kammergericht anhand der Reglung des § 707 Abs. 4 S. 2 BGB, dass der Gesetzgeber selbst von der Eintragungsfähigkeit der GbR ausgeht, wenn noch nicht alle Erben feststehen. Dies steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Ziel des MoPeG, die GbR durch das Gesellschaftsregister insgesamt verkehrsgängiger zu machen, denn dafür ist die Transparenz im Hinblick auf Bestand und Vertretungsverhältnisse ausschlaggebend (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
Soweit das Registergericht die Auffassung vertreten hat, die Unzulässigkeit folge daraus, dass bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft bzw. ein mit dieser vergleichbarer nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen als Gesellschafter einzutragen sei, hat das Kammergericht klar und überzeugend dargelegt, dass dies nicht im Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Grundprinzipien steht. Dies gilt unverändert wie vor der Reform durch das MoPeG. Vielmehr findet sich nun in § 711 Abs. 2 S. 2 BGB eine ausdrückliche Regelung hierzu, wonach im Fall mehrerer Erben der Gesellschaftsanteil des Erblassers jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt (Sonder- statt Gesamtrechtsnachfolge). Das befürchtete Risiko des Registergerichts, dass eine Erbengemeinschaft Gesellschafter sein könnte, bestand also von vornherein nicht (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
Der Nachlasspfleger kann allerdings aus Praktikabilitätsgründen neben den unbekannten Erben als deren Vertreter in das Register eingetragen werden. Zwar spricht der Wortlaut des § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur vom Gesellschafter, der namentlich und mit Geburtsdatum und Wohnort zu bezeichnen ist. Die Eintragung des Nachlasspflegers als Vertreter der unbekannten Erben zusätzlich zu diesen ist dennoch zweckmäßig (vgl. Beisel/Youssefi, Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.06.2025 - 22 W 20/25, DNotZ 2026, 388 ff).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.
Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nicht.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG).