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  • · Fachbeitrag · Beschränkung der Erbenhaftung

    Keine Nachlassverwaltung bei bloß passiven Miterben

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft oder der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung, sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht (OLG Düsseldorf 22.3.12, I-3 Wx 24/12, ZEV 12,319, Abruf-Nr. 122585).

    Sachverhalt

    Die Erblasserin wurde von ihrem Bruder und ihrer Schwester zu je 1/3 und ihren beiden Neffen zu je 1/6 beerbt. Die Schwester beantragte, Nachlassverwaltung anzuordnen. Einer einvernehmlichen Nachlassauseinandersetzung stehe entgegen, dass sich ein Neffe weigere mitzuwirken. Antrag und Beschwerde blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Nachlassverwaltung dient primär der Abwehr der Vollstreckung in das Eigenvermsögen des Erben (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1975 Rn. 1). Antragsberechtigt sind der Erbe und jeder Nachlassgläubiger (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 2). Voraussetzung ist, dass die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist. Dies muss auf dem Verhalten des (Mit-)Erben oder auf seiner Vermögenslage beruhen, § 1981 Abs. 2 S. 1 BGB. Erfasstes Verhalten sind zum Beispiel die leichtfertige Verschleuderung des Nachlasses, Gleichgültigkeit oder die voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger. Die Vermögenslage des Erben ist schlecht, wenn wegen geringen eigenen Vermögens die Gefahr besteht, dass Gläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 3).

     

    Dies war hier nicht der Fall. Der Neffe hat nur nicht an der Verwaltung des Nachlasses mitgewirkt, was keine Verschleuderung, Gleichgültigkeit oder Eigenmächtigkeit in Bezug auf den Erhalt des Nachlasswertes beziehungsweise eine hieraus abzuleitende Gefährdung desselben ist. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass der Neffe den Nachlass dem Zugriff eigener Gläubiger aussetzt und ihn dadurch gefährdet.

     

    Praxishinweis

    Da mit der Nachlassverwaltung die Passivität der Miterben nicht überwunden werden kann, bleibt nur der problematische Weg über §§ 2038 ff. BGB. Die Erbenmehrheit hat die Möglichkeit, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung den widerstrebenden Erben zu überstimmen. Der BGH hat für Mietverträge entschieden, dass auch bei Verfügungen gemäß § 2040 BGB die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB Vorrang hat (ZEV 10, 36). Folge: Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich dies als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 153 | ID 33806010