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  • · Nachricht · Anspruchsübergang

    Vorrang des Sozialhilfeanspruchs, der nach Tod des Heimbewohners gem. § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Heimträger übergeht

    Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorrangig den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt. Dies hat das OLG Köln (27.1.26, 5 U 21/25, Abruf-Nr. 253150 ) im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entschieden.

     

    Verklagt wurden in dem Fall die Erben ihrer verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Diese wohnte seit März 2021 bis zu ihrem Tod in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim. Ab Dezember 2021 konnte die Erblasserin die Kosten der Heimunterbringung nicht mehr in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten. Nach entsprechenden Anträgen gewährte der zuständige Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB VII. Die Parteien stritten zuletzt um nicht gezahlte Heimkosten in Höhe von ca. 24.000 EUR, die die Klägerin von den Beklagten forderte.

     

    Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zwar sehe § 19 Abs. 6 SGB XII vor, dass nach dem Tod des Berechtigten Sozialhilfeansprüche von dem Heimbetreiber vereinnahmt werden könnten. Daraus folge aber keine Verpflichtung des Heims, für zu pflegende Personen selbst Sozialhilfeansprüche geltend zu machen und bis zur rechtskräftigen Verweigerung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber den Erben zu warten. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nach einer Zahlung des Sozialhilfeträgers an die Klägerin in Höhe von 17.648,31 EUR und einer weiteren Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 6.306,56 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung fiel mit einer Kostenverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Klägerin aus, da die Klage bis zum Zeitpunkt der Zahlungen durch den Sozialhilfeträger und die Beklagten überwiegend unbegründet gewesen sei.

     

    Nach § 19 Abs. 6 SGB XII stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet habe. § 19 Abs. 6 SGB XII regele, dass nach dem Tod des Leistungsberechtigten der Anspruch auf Hilfeleistungen für Einrichtungen i. S. v. § 13 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 75 SGB XII oder auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII, soweit derartige Leistungen an diesen erbracht worden wären, derjenigen natürlichen oder juristischen Person zusteht, die die Leistung tatsächlich erbracht oder die Pflege geleistet habe. Der Sozialhilfeanspruch werde über den Tod des Leistungsberechtigten hinaus als existent anerkannt, gehe hingegen nicht kraft Erbfalls gemäß § 1922 BGB auf den Erben, sondern unter Umwandlung in einen sekundären Geldanspruch kraft Gesetzes im Sinne einer cessio legis auf diejenige Einrichtung über, die die seinerzeit notwendige Hilfe geleistet und daher noch zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten für Abhilfe gesorgt habe. Voraussetzungen hierfür seien, dass

    • die genannten Unterbringungs- bzw. Pflegeleistungen tatsächlich von dritter Seite gegenständlich erbracht worden sind,
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    • der Anspruchsübergang gem. § 19 Abs. 6 SGB XII nur dann stattfinde, wenn der Hilfeanspruch bereits entstanden war, weil ein entsprechender Hilfebedarf bestand,
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    • der Leistungsberechtigte bzw. ein Mitglied seiner Einstands- und Einsatzgemeinschaft hierfür keine Eigenmittel (Vermögen, Einkommen) einzusetzen hatte sowie
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    • der Sozialhilfeträger nach Maßgabe des § 18 SGB XII bereits vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung Kenntnis von der Notlage hatte und
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    • der zuständige Sozialhilfeträger aber nicht mehr rechtzeitig bis zum Tod des Leistungsberechtigten über die Leistung zu entscheiden vermochte.

     

    Der Heimbetreiber habe sowohl einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Erben als auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, müsse aber vorrangig Letzteren verfolgen. Die Erben könnten dem Zahlungsanspruch des Heimbetreibers die Einrede des Vorrangs des Sozialhilfeträgers nach § 242 BGB entgegenhalten, solange kein Kostenersatzanspruch gegen sie bestehe.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 63 | ID 50799560