25.03.2026 · IWW-Abrufnummer 253150
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 27.01.2026 – 5 U 21/25
Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt.
Tenor:
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.
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G r ü n d e:
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I.
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Die Beklagten sind die Erben ihrer am 00.00.2023 verstorbenen Mutter, Frau V. O. (im Folgenden: die Erblasserin), die seit März 2021 bis zu ihrem Tod in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim in A. wohnte. Ab Dezember 2021 konnte die Erblasserin die Kosten der Heimunterbringung nicht mehr in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Klägerin stellte für die Erblasserin am 06.01.2022 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Für die Zeit ab Dezember 2021 zahlte die Städteregion S. als zuständiger Sozialhilfeträger auf Grundlage eines Bescheids vom 18.07.2022 monatlich Pflegewohngeld. Auf Antrag der Erblasserin vom 21.06.2023 gewährte das Sozialamt mit Bescheid vom 21.11.2023 Leistungen nach SGB XII für den Zeitraum vom 21.06.2023 bis zum 00.00.2023, dem Todestag der Erblasserin. Den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 549,70 € zahlte der Sozialhilfeträger unmittelbar an die Klägerin.
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Unter dem 20.02.2024 hat die Klägerin beim Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagten wegen nicht gezahlter Heimkosten in Höhe von 24.324,60 € beantragt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Aachen hat die Klägerin ihren Anspruch begründet und die Klageforderung der Höhe nach unter Angabe der offenen Rechnungsbeträge und der geleisteten Zahlungen berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung in der Anspruchsbegründung vom 09.08.2024 Bezug genommen (Bl. 18 f d.A.).
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Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 hat die Klägerin wegen zwischenzeitlich erfolgter weiterer Zahlungen des Sozialhilfeträgers die Klage in Höhe von 549,71 € zurückgenommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 23.774,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen und
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hilfsweise ihnen die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen, Zinsen und Kosten des Rechtsstreites auf den Nachlass der am 00.00.2023 verstorbenen V. O. vorzubehalten.
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Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe für die Erblasserin Ende Januar 2022 oder Anfang Februar 2022 beim zuständigen Sozialamt der Städteregion S. einen schriftlichen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten eingereicht. Dieser Antrag sei von einem Mitarbeiter des Amts mit einem Eingangsstempel versehen worden, nachfolgend aber anscheinend nicht beim zuständigen Sozialamt „angekommen“. Im Frühjahr 2022 habe die Beklagte zu 1) für die Erblasserin einen erneuten Antrag beim Sozialamt auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gestellt. Laut Auskunft des Sozialamts sei der Antrag dort „verloren gegangen“. Die Beklagten haben geltend gemacht, für die Zeit von Dezember 2021 bis zum 20.06.2023 bestünden Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme ungedeckter Heimkosten. Der ursprünglich der Erblasserin zustehende Anspruch gegen den Sozialhilfeträger sei mit dem Tod der Erblasserin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin sei gehalten, diesen Anspruch zunächst gegenüber dem Sozialamt zu verfolgen. Solange die Klägerin diese Ansprüche nicht geltend mache und notfalls gerichtlich durchsetze, könnten die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Einrede des Vorrangs des Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger entsprechend § 242 BGB geltend machen.
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zwar sehe § 19 Abs. 6 SGB XII vor, dass nach dem Tode des Berechtigten Sozialhilfeansprüche von dem Heimbetreiber vereinnahmt werden könnten. Daraus folge aber keine Verpflichtung des Heims, für zu pflegende Personen selbst Sozialhilfeansprüche geltend zu machen und bis zur rechtskräftigen Verweigerung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber den Erben zu warten.
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Gegen das am 14.01.2025 verkündete Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Klage zumindest derzeit unbegründet sei, weil die Klägerin den nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf sie übergegangenen Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht habe.
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Die Beklagten haben beantragt,
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das am 14.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichtes Aachen, 12 O 267/24, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise für den Fall des (teilweisen) Unterliegens die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes gemäß § 780 ZPO in den Tenor des Urteils mit dem Inhalt, dass den Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen, Zinsen und Kosten des Rechtsstreites auf den Nachlass der am 00.00.2023 verstorbenen V. O. vorbehalten wird.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht durchsetzen könne, da ihr die für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im zurückliegenden Zeitraum erforderlichen Unterlagen fehlten. Sie hat den Beklagten vorgeschlagen, dass diese einen Antrag auf rückwirkende Übernahme der ungedeckten Heimkosten für den Zeitraum von November 2021 bis zum 20.06.2023 entwerfen und ihr diesen nebst den für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin notwendigen Unterlagen übersenden und anschließend sie, die Klägerin, den Antrag beim Sozialhilfeträger einreicht und Ansprüche notfalls klageweise durchzusetzt. Damit haben sich die Beklagten einverstanden erklärt.
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Die Klägerin hat unter dem 06.06.2025 einen Antrag auf Übernahme von ungedeckten Heimpflegekosten der Erblasserin gestellt (Bl. 115 f der Berufungsakte). Den Antrag hat der Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 18.06.2025 zunächst abgelehnt (Bl. 117 ff der Berufungsakte). Dem Widerspruch der Klägerin hat der Sozialhilfeträger teilweise abgeholfen (vgl. Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid der Städteregion S. vom 19.09.2025, Bl. 154 ff der Berufungsakte). In den Gründen des Bescheides hat der Sozialhilfeträger ausgeführt, dass die Tochter der Erblasserin – die Beklagte zu 1) – am 06.01.2022 einen Antrag auf Zahlung von Pflegewohngeld gestellt habe. Sie habe die hierfür notwendigen Unterlagen eingereicht und in ihrem Antrag angegeben, die nicht gedeckten Heimkosten würden aus Vermögen finanziert. Ein Antrag der Erblasserin auf Zahlung von ungedeckten Heimkosten liege laut Akte des Sozialamtes nicht vor. Erst am 16.05.2022 habe sich die Beklagte zu 1) in einer E-Mail geäußert, dass sie gerne einen Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten stellen wolle. Sie habe in einem Schreiben vom 13.07.2023 eingeräumt, den Antrag zu spät gestellt zu haben. Die Erblasserin habe zudem zunächst über ausreichendes verwertbares Vermögen im Sinne des § 89 SGB XII verfügt, welches sie zur Deckung ihrer Kosten habe einsetzen müssen. Die aus den vorliegenden Unterlagen sich ergebenden Kontostände der Erblasserin zeigten, dass unabhängig von der fehlenden Antragsstellung vor dem 16.05.2022 ein Vermögen der Erblasserin oberhalb des Schonbetrages von 5.000,00 € vorhanden gewesen sei, was einer Leistungsgewährung entgegenstehe.
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Nach einer Zahlung des Sozialhilfeträgers an die Klägerin in Höhe von 17.648,31 € und einer weiteren Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 6.306,56 € (Hauptforderung in Höhe von 6.126,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 179,38 €) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
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II.
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Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Dies führt zu einer Kostenverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Klägerin. Denn die Klage war bis zum Zeitpunkt der Zahlungen durch den Sozialhilfeträger und die Beklagten überwiegend unbegründet.
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1.
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Darüber, dass der Klägerin aus dem mit der Erblasserin geschlossenen Heimvertrag die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 23.774,89 € zustanden und die Beklagten als Erben gemäß § 1967 BGB für die Verbindlichkeiten der Erblasserin gehaftet haben, haben die Parteien in diesem Rechtsstreit nicht gestritten. Uneinigkeit besteht darüber, ob die Klägerin wegen nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangener Ansprüche der Erblasserin gegen den Sozialhilfeträger sich vorrangig an den Sozialhilfeträger halten musste und ob die Beklagten sich mit Erfolg auf eine Vorrangigkeit der Ansprüche der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger berufen konnten.
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2.
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Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 11.07.2025 darauf hingewiesen, dass er von dem Vorrang des Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII ausgehe und die Klage gegenüber den Beklagten als Erben daher derzeit unbegründet sein dürfte. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach wie vor fest.
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Nach § 19 SGB Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII regelt, dass nach dem Tod des Leistungsberechtigten der Anspruch auf Hilfeleistungen für Einrichtungen iSv §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 75 SGB XII oder auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII, soweit derartige Leistungen an diesen erbracht worden wären, derjenigen natürlichen oder juristischen Person zusteht, die die Leistung tatsächlich erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Sozialhilfeanspruch wird über den Tod des Leistungsberechtigten hinaus als existent anerkannt, geht hingegen nicht kraft Erbfalls gemäß § 1922 BGB auf den Erben, sondern unter Umwandlung in einen sekundären Geldanspruch kraft Gesetzes im Sinne einer cessio legis auf diejenige Einrichtung über, die die seinerzeit notwendige Hilfe geleistet und daher noch zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten für Abhilfe gesorgt hat (BeckOGK/Dankelmann SGB XII § 19 Rn. 45 m.w.N). Die Regelung bezweckt die Förderung der Bereitschaft Dritter zur Leistung notwendiger Hilfe, wenn im Zeitpunkt deren Anfallens von Seiten des Sozialhilfeträgers noch nicht abschließend über die Gewährung entschieden wurde BeckOGK/Dankelmann SGB XII § 19 Rn. 46). Sie beinhaltet eine Garantie der Finanzierung geleisteter Hilfe nach rechtzeitiger Inkenntnissetzung der Behörde iSv § 18 SGB XII. Sie setzt voraus, dass die genannten Unterbringungs- bzw. Pflegeleistungen tatsächlich von dritter Seite gegenständlich erbracht worden sind. Ein Anspruchsübergang findet nach § 19 Abs. 6 SGB XII nur statt, wenn der Hilfeanspruch bereits entstanden war, weil ein entsprechender Hilfebedarf bestand, der Leistungsberechtigte bzw. ein Mitglied seiner Einstands- und Einsatzgemeinschaft hierfür keine Eigenmittel (Vermögen, Einkommen) einzusetzen hatte sowie der Sozialhilfeträger nach Maßgabe von § 18 SGB XII bereits vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung Kenntnis von der Notlage erhalten hatte (BeckOGK/Dankelmann SGB XII § 19 Rn. 47; Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Auflage 2024, SGB XII § 19 Rn. 28) Vom Anwendungsbereich der Norm ist mithin nur die Fallgestaltung erfasst, dass der Hilfeanspruch bereits entstanden war, der zuständige Sozialhilfeträger aber nicht mehr rechtzeitig bis zum Tod des Leistungsberechtigten über die Bewilligung der Leistung zu entscheiden vermochte. Über den gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangenen Anspruch entscheidet der Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt. Die Anspruchshöhe richtet sich danach, ob und in welcher Höhe der Leistungsberechtigte oder ein Mitglied seiner Einstands- und Einsatzgemeinschaft für die Bedarfsdeckung Einkommen oder Vermögen einzusetzen gehabt hätte; zu ersetzen ist mithin der „Nettobetrag“, der nach Abzug einzusetzender Eigenmittel bzw. einzusetzender Mittel des Mitglieds der Einsatzgemeinschaft als Sozialhilfe geleistet worden wäre. Der Anspruchsinhaber ist so zu stellen, als seien der Hilfeanspruch zeitgerecht gedeckt und entsprechende Mittel an ihn weitergeleitet worden. Die den Anspruch geltend machende Person oder Institution trägt die materielle Beweislast für die Hilfsbedürftigkeit des (mittlerweile verstorbenen) Betroffenen (BeckOGK/Dankelmann SGB XII § 19 Rn. 48 m.w.N). Da die aufgrund Pflege- oder Heimvertrag begründete Vergütungspflicht mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Hilfe leistenden Dritten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII nicht erlischt, sondern mit dem Erbfall auf die Erben des Hilfebedürftigen übergeht, stehen dem Leistungserbringer sowohl der nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangene Sozialhilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger als auch der zivilrechtliche Vertragsanspruch gegen den Erben des Hilfeberechtigten zu. Da § 19 Abs. 6 SGB XII mit der Einräumung eines Anspruchs zugunsten desjenigen, der die Hilfe tatsächlich geleistet hat, einen Zustand herzustellen sucht, wie er bestünde, wenn der Sozialhilfeträger noch zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen rechtzeitig geleistet hätte, ist es gerechtfertigt, dass der Erbe, wenn er vom Leistungserbringer aus der auf ihn kraft Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen vertraglichen Verpflichtung auf Entgeltzahlung in Anspruch genommen wird, einredeweise entsprechend § 242 BGB entgegenhalten kann, dass der Gesetzgeber den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII als vorrangig ansieht, jedenfalls soweit nicht die Voraussetzung einer Kostenersatzverpflichtung des Erben gegenüber dem Sozialhilfeträger gem. §§ 102, 103 SGB XII besteht (vgl. BeckOGK/Dankelmann SGB XII § 19 Rn. 50 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2010 – 24 U 97/10, BeckRS 2011, 1714).
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3.
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Unter Berücksichtigung der unter Ziff. 2 dargestellten Grundsätze war die Klage in Höhe von 6.126,57 € nebst Zinsen begründet und in Höhe von 17.648,31 € unbegründet.
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a. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zahlung von Entgelt in Höhe von 6.126,57 € gegen die Beklagten für die bis zum 16.05.2022 erbrachten Leistungen aus §§ 1922, 1967 i.V.m. § 12 des zwischen der Erblasserin und der Klägerin geschlossenen Heimvertrages. Der Anspruch ist durch am 24.11.2025 erfolgte Zahlung die Beklagten erloschen.
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Die Beklagten konnten diesem Anspruch nicht die Vorrangigkeit des Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII entgegenhalten. Denn ein Anspruch der Erblasserin gegenüber dem Sozialhilfeträger bestand für die genannte Zeit nicht und konnte daher auch nicht mit dem Tod der Erblasserin auf die Klägerin übergehen. Wie sich aus dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid der Städteregion S. vom 19.09.2025 (Bl. 154 ff der Berufungsakte) ergibt, lagen die Voraussetzung für die Übernahme der bis zum 15.06.2022 angefallenen Heimkosten durch den Sozialhilfeträger nicht vor. Denn die Erblasserin hatte bis zum 16.05.2022 keinen Antrag auf Übernahme der Heimkosten gestellt; jedenfalls war der Eingang eines frühzeitiger gestellten Antrags bei der Behörde nicht nachgewiesen. Hinzu kam, dass bei der Erblasserin Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 5.000 € vorhanden war, was einer Leistungsgewährung entgegenstand. Gegen den Bescheid und seine Begründung haben die Beklagten in diesem Rechtsstreit keine Einwendungen erhoben. Er ist daher der durch den Senat zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit die Beklagten bis zur Vorlage des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides der Städteregion S. vom 19.09.2025 durch die Klägerin behauptet haben, die Beklagte zu 1) habe im Namen der Erblasserin Ende Januar oder Anfang Februar 2022 und erneut im Frühjahr 2022 einen Antrag auf Übernahme von Heimkosten gestellt, haben sie für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten. Sie haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die bis zum 16.05.2022 bestehenden Vermögensverhältnisse der Erblasserin einer Übernahme von Heimkosten entgegenstanden. Die Beklagten haben von der Klägerin auch nicht gefordert, dass diese gegen den ihren Widerspruch teilweise zurückweisenden Bescheid vom 29.09.2025 Klage hätte erheben müssen. Ob eine solche Klage überhaupt Erfolg hätte haben können, bedarf daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nach billigem Ermessen keiner Überprüfung durch den Senat.
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Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist vorliegend im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht heranzuziehen. Zwar haben die Beklagten unmittelbar nach Mitteilung der Klägerin, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger die Kosten übernommen hatte, den ausstehenden Betrag an die Klägerin gezahlt. Sie haben gleichwohl Anlass zur Klageerhebung gegeben. In Höhe des Teilbetrags von 6.126,57 € bestand ihnen gegenüber eine einredefreie und fällige Forderung. Zwar war ihnen bis zur Vorlage des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides der Städteregion S. vom 19.09.2025 nicht bekannt, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger die Heimkosten nicht übernehmen würde. Sie kannten jedoch die Umstände, die zur teilweisen Ablehnung des Antrages geführt haben. Sie wussten insbesondere, dass die Behörde den Eingang vor dem 16.05.2022 gestellter Anträge nicht bestätigt hatte und ihnen waren auch die Vermögensverhältnisse der Erblasserin bekannt. Die Höhe des von ihn zu zahlenden Entgelts für die Unterbringung und Pflege der Erblasserin hätten sie anhand der in der Anspruchsbegründung enthaltenen Forderungsaufstellung berechnen können.
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b. Keinen Erfolg hätte die Klage hingegen gehabt, soweit die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Heimunterbringung der Erblasserin vom 16.05.2022 bis zum 00.00.2023 in Höhe von 17.648,31 € gefordert hat. Denn in dieser Höhe stand der Klägerin auch ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 19 SGB Abs. 6 SGB XII zu, den sie vorrangig gegenüber diesem geltend machen musste.
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Der sich daraus für die Klägerin ergebenden Kostenlast stehen auch keine Billigkeitserwägungen entgegen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe von dem den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründenden Sachverhalt keine Kenntnis gehabt. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe nicht gewusst, dass die Erblasserin bereits im Jahr 2022 einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten beim Sozialamt gestellt hatte. Den Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte zu 1) „in Absprache mit der Klägerin“ zu einem Zeitpunkt Ende Januar oder Anfang Februar 2022 beim zuständigen Sozialamt der Städteregion S. einen Antrag auf Übernahme von ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe stellen wollte (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 30.09.2024, Bl. 82 der Akte; Seite 2 der Berufungsbegründung vom 14.04.2025, Bl. 84 der Berufungsakte), hat die Klägerin hingegen nicht bestritten. Nach den Angaben ihrer Geschäftsführerin Frau P. und des Mitarbeiters Y. in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 17.12.2024 wussten sie jedenfalls, dass die Erblasserin am 21.06.2023 einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gestellt hatte. Die Klägerin hätte daher bei den Beklagten erfragen können, ob das Sozialamt über die Frage der Übernahme der Heimkosten eine Entscheidung getroffen hatte, bevor sie am 19.02.2024 beim Amtsgericht Euskirchen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einreichte und, nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht, ihren Anspruch begründete. Hierzu hätte auch deswegen Anlass bestanden, weil der von der Klägerin gestellte Antrag auf Pflegewohngeld positiv beschieden worden war und der Sozialhilfeträger für die Zeit ab Dezember 2021 Pflegewohngeld an die Klägerin unmittelbar gezahlt hatte. Von einer Bedürftigkeit der Erblasserin konnte die Klägerin daher ausgehen.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im zurückliegenden Zeitraum erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Denn es hätte ihr oblegen, die Beklagten um Mithilfe bei der Antragstellung und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu bitten, wie sie es schließlich auch im Berufungsverfahren getan hat.
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4. Die Kostenquoten waren für beide Instanzen einheitlich festzusetzen, denn die Streitwerte für erste und zweite Instanz unterscheiden sich nur geringfügig (1. Instanz [bis zum 23.10.2024]: 24.324,60 €; 2. Instanz [bis zum 29.10.2025]: 23.774,89 €).
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III.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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bis zum 29.10.2025: 23.774,89 €
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bis zum 10.12.2025: 6.126,58 €
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ab dem 11.12.2025: Summe der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beider Instanzen