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  • · Fachbeitrag · Anspruchsgrundlagen im Erbrecht

    Ansprüche aus erbrechtlichem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Erbe wird mit dem Erbfall ohne Weiteres dinglich Berechtigter des Vermögens (§ 1922 BGB, sog. Vonselbsterwerb). Das heißt aber nicht, dass er die so erlangte Berechtigung automatisch verwirklichen kann: Der Nachlass kann sich im Besitz von Personen befinden, die ihn nicht oder nicht sogleich herausgeben wollen. Möglicherweise sind Nachlassgegenstände veruntreut, beschädigt oder vernichtet worden. Der Beitrag erläutert, welche Ansprüche dem Erben gegen den Besitzer, Nutznießer oder Schädiger und dem Nacherben gegen den Vorerben zustehen. |

    1. Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

    Auch der Erbe kann als Eigentümer vom Besitzer Herausgabe (§ 985 BGB) und - wenn der Besitzer dazu nicht in der Lage ist - Schadenersatz (§§ 989, 990 BGB) sowie Ersatz für gezogene Nutzungen (§§ 987, 990 BGB) verlangen. Diese allgemeinen sachenrechtlichen Ansprüche gegen den Besitzer ohne Recht zum Besitz werden ergänzt durch den erbrechtlichen Gesamtanspruch (Erbschaftsanspruch) gegen den sog. Erbschaftsbesitzer (§§ 2018 ff. BGB) und den erbrechtlichen Anspruch gegen den Vorerben, § 2130 BGB.

     

    Wer Nachlassgegenstände besitzt, schuldet dem Erben i.d.R. nach den allgemeinen Voraussetzungen Herausgabe (§ 985 BGB) und ggf. Ersatz gem. §§ 987 ff. BGB. Hierbei handelt es sich um sog. Einzelansprüche. Diese Ansprüche beziehen sich nur auf einzelne Sachen. Dagegen ist § 2018 BGB als Gesamtanspruch ausgestaltet: Anspruchsgegenstand ist das, was „aus der Erbschaft erlangt ist“, § 2018 BGB. Nach § 2018 BGB kann der Erbe also Herausgabe der Erbschaft im Ganzen einschließlich vom Erbschaftsbesitzer erlangter Surrogate (§ 2019 BGB) sowie gezogener Nutzungen (§ 2020 BGB) verlangen. Die Ansprüche aus §§ 2018 ff. BGB stehen in freier Anspruchskonkurrenz zu den Ansprüchen aus §§ 985 ff. BGB.

     

    Klagt der Erbe aus dem Gesamtanspruch (§ 2018 BGB), müssen im Klageantrag die herausverlangten Gegenstände im Einzelnen und möglichst exakt bezeichnet werden, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Kann der Erbe die Gegenstände nicht im Einzelnen bezeichnen, ist er auf die Stufenklage nach § 254 ZPO angewiesen und kann in der ersten Stufe auf Auskunft nach § 2027 Abs. 1 BGB klagen.

     

    • Beispiel

    Nach dem Tod seiner verwitweten Mutter M nimmt ihr Sohn S den Nachlass in Besitz. Das Nachlassgericht erteilt ihm einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Den Opel aus dem Nachlass hat S für 5.000 EUR an N verkauft. Später findet sich ein handschriftliches Testament der M, in dem sie ihren Lebensgefährten L zum Alleinerben eingesetzt hat. Welche Ansprüche stehen L gegen S zu?

     

    Anspruchsinhaber ist der wirkliche Erbe, auch der Miterbe. Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts oder Miterbenrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat.

     

    • Lösung

    S hat den Nachlass aufgrund eines nicht bestehenden Erbrechts in Besitz genommen. Er ist daher Erbschaftsbesitzer i.S. des § 2018 Abs. 1 BGB. L kann daher als Erbe von S die Herausgabe dessen verlangen, was dieser aus der Erbschaft erlangt hat (Gesamtanspruch auf den gesamten noch bei S befindlichen Nachlass). 

     

    Daneben kann L einzelne Nachlasssachen, z.B. gem. §§ 985, 861 Abs. 1, § 1007 Abs. 2 S. 1, § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB herausverlangen und ggf. Grundbuchberichtigung verlangen, sollte dieses bereits auf S umgeschrieben sein, § 894 BGB.

     

    Hat S Nutzungen gezogen oder Verwendungen auf einzelne Nachlasssachen vorgenommen, ist bei der Prüfung der §§ 987 ff. BGB zu beachten, dass sich der Umfang dieser Ansprüche des L bzw. der Gegenansprüche des S nach den §§ 2020 ff. BGB bestimmt (§ 2029 BGB). Daraus folgt, dass L - anders als nach den §§ 994, 996 BGB - jegliche Verwendungen ersetzt verlangen kann (§ 2022 Abs. 1 BGB). Auch den Erlös aus dem Verkauf des Opel Adam kann L von S verlangen: Dieser ist im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 2019 Abs. 1 BGB an die Stelle des Kfz getreten.

     

    Aufgrund der Legitimationswirkung des Erbscheins konnte N durch Veräußerung des S wie von dem wahren Erben L Eigentum an dem Kfz nach §§ 2365, 2366, 929 S. 1 BGB erwerben. Damit ergibt sich der Herausgabeanspruch des L gegen S aus den §§ 2018, 2019 Abs. 1 BGB. N muss das Kfz nicht herausgeben.

     

     

    Checkliste / Ansprüche des (wahren) Erben gegen den vermeintlichen Erben (Erbschaftsbesitzer)

    Anspruchsziel

    Anspruchsgrundlagen

    • 1. Herausgabe von Nachlassgegenständen

    § 2018 BGB in Konkurrenz mit

     §§ 985, 894 BGB

     §§ 823, 849 BGB

     §§ 861, 1007 BGB

     § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB

    • 2. Herausgabe von Ersatzgegenständen

     § 2019 BGB

     § 816 BGB

    • 3. Sekundäransprüche

     § 2029 BGB

    Umfang nach Maßgabe der §§ 2018 ff. BGB

    • a) Nutzungsersatz

     §§ 2020, 2021 BGB

    • b) Schadenersatz
    • aa) gutgläubiger Erbschaftsbesitzer

     §§ 2021, 818 ff. BGB

    • bb) bösgläubiger/verklagter Erbschaftsbesitzer

     §§ 2023, 2024, 989 ff. BGB

    • cc) deliktischer Erbschaftsbesitzer

     §§ 2025, 823 ff. BGB

    • 4. Herausgabe des (falschen) Erbscheins

     § 2362 BGB

     

    2. Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben, § 2130 BGB

    Hat der Erblasser Nacherbschaft (§ 2100 BGB) angeordnet und ist der Nacherbfall eingetreten, entsteht im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben eine ähnliche Situation wie zwischen Erbe und Erbschaftsbesitzer. Nach § 2100 BGB ist der Nacherbe die Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, und Vorerbe die Person, die zeitlich vor dem Nacherben Erbe des Erblassers geworden ist.

     

    Mit dem Eintritt des Nacherbfalls (der, falls der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, mit dem Tod des Vorerben eintritt, § 2106 Abs. 1 BGB) wird der Nacherbe, der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf sein Erbrecht gehabt hat, zum Vollerben, § 2139 BGB. Er kann vom Vorerben, der mit dem Eintritt des Nacherbfalls sein Erbrecht verloren hat, Herausgabe des Nachlasses und ggf. Schadenersatz und Nutzungsersatz verlangen. Dieser Anspruch des Nacherben gegen den (ehemaligen) Vorerben folgt aus § 2130 BGB. Danach ist der Vorerbe verpflichtet, die Erbschaft im Zustand einer ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich etwaiger Surrogate (§ 2111 BGB) herauszugeben (§ 2130 Abs. 1 S. 1 BGB). Daraus können sich auch Folgeansprüche ergeben, wenn der Vorerbe die Erbschaft in diesem Zustand nicht herausgeben kann. Der dem Nacherben zustehende, gegen den Vorerben gerichtete Herausgabeanspruch und der damit verbundene Ersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses entsteht mit dem Nacherbfall. Tritt die Nacherbfolge gerade durch den Tod des Vorerben ein, trifft dessen Pflicht, die Erbschaft und den genannten Ersatzanspruch herauszugeben, anstelle des Vorerben dessen Erben. Der Ersatzanspruch zählt zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses des Vorerben (OLG Frankfurt FamRZ 95, 446).

     

    Der Anspruch nach § 2130 BGB ähnelt dem aus § 2018 Abs. 1 BGB insoweit, als es sich ebenfalls um einen Gesamtanspruch handelt. Im Unterschied zum Erbschaftsbesitzer, der niemals ein Erbrecht hatte (Fall des § 2018 BGB), ist der Vorerbe allerdings bis zum Eintritt des Nacherbfalls rechtmäßiger Erbe (Fall des § 2130 BGB). Neben dem auf die gesamte Erbschaft gerichteten Anspruch aus § 2130 BGB hat der Nacherbe die sich auf die einzelnen Nachlassgegenstände beziehenden Ansprüche (§§ 985, 894 BGB). Bestreitet allerdings der Vorerbe, dass Nacherbschaft angeordnet bzw. dass der Nacherbfall eingetreten ist, steht dem Nacherben neben dem Anspruch aus § 2130 BGB der Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB zu (h.M.; a.A. Staudinger/Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2130 Rn. 23 m.w.N.).

     

    Weiterführender Hinweis

    • EE 15, 138 ff. zu den erbrechtlichen Leistungsansprüchen
    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 158 | ID 43451733