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  • · Fachbeitrag · Surrogation

    Der Erwerb durch Surrogation zur Erhaltung des Nachlasses bei der Erbengemeinschaft

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) der Erbengemeinschaft dient der Grundsatz der dinglichen Surrogation gem. § 2041 BGB der Erhaltung des Nachlasses. Dieser Grundsatz ist in der Praxis sehr bedeutsam, weil das Sondervermögen (Gesamthandsvermögen) des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung in der Hand der Miterben zahlreichen Gefahren durch Wertminderungen ausgesetzt ist. Berater von Miterben sollten daher die wichtigsten Konstellationen und Grenzen der Surrogation kennen. |

    1. Allgemeines

    (Mit-)Erben sollen nicht auf ein Forderungsrecht gegen den Erwerber von Ersatzstücken beschränkt sein. Alle Ersatzstücke i. S. d. § 2041 BGB fallen vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes in das Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft (Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 2041 Rn. 1). Das bedeutet, dass sie ohne irgendeinen Übertragungsakt zwischen Miterben und Gemeinschaft zum Nachlass gehören und in diejenige Rechtslage eintreten, in der sich im Einzelfall der ersetzte Gegenstand befand. Der Ersatzgegenstand gehört also unter den Voraussetzungen des § 2041 BGB kraft Gesetzes zum Nachlass. Das gilt auch für Surrogate der Surrogate, sog. Kettensurrogation (Staudinger/Löhnig, BGB, 2020, § 2041 Rn. 1). Grund der Regelung des § 2041 BGB ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlasses als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger bis zum Abschluss der Auseinandersetzung zu erhalten (BGH NJW 1990, 514).

     

    Nach § 2041 S. 1 BGB tritt der Erwerb durch Surrogation in drei Fällen ein: