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  • · Fachbeitrag · Anspruchsgrundlagen im Erbrecht

    Erbrechtliche Leistungsansprüche

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Beitrag gibt eine Übersicht über die erbrechtlichen Leistungsansprüche aus Vermächtnis (§ 2174 BGB), Pflichtteil (§§ 2303, 2305, 2325 und 2329 BGB), die des Vertragserben (§§ 2287 ff. BGB) sowie den Anspruch gegen vorläufige Erben (§ 1959 BGB). |

    1. Ansprüche des Vermächtnisnehmers

    Das Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen durch die der Erblasser einem anderen ein Recht auf einen Vermögensgegenstand zuwendet, ohne ihn als Erben ein zusetzen, § 1939 BGB. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil (Sache, Forderung, sonstiges Recht) sein. Der Begünstigte erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands gegen den Erben (Beschwerten, § 2147 S. 2 BGB), § 2174 BGB. Der Umfang des Vermächtnisanspruchs umfasst alles, was erforderlich ist, um den vermachten Gegenstand auf den Bedachten zu übertragen. Beim Grundstück sind das Auflassung und Eintragung, bei einer beweglichen Sache Einigung und Übergabe. Eine Forderung ist abzutreten. Erfüllungsort für das Vermächtnis ist nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnort des Beschwerten. Fällig wird der Vermächtnisanspruch im Zweifel mit dem Anfall des Vermächtnisses, grundsätzlich also mit dem Tod des Erblassers, § 2176 BGB. Für Vermächtnisansprüche gilt der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO oder der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beschwerten, § 13 ZPO. Geht es um Leistungsstörungen, z.B. ist der vermachte PKW durch den Erben beschädigt worden, greifen die allgemeinen Regeln, §§ 241 ff., 280 ff. BGB.

    2. Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten

    Enterbt der Erblasser nahe Angehörige, erwerben diese mit dem Erbfall Zahlungsansprüche gegen den/die Erben, § 2303 BGB.