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  • 06.05.2008 | Pflichtteilsergänzung

    Unbenannte Zuwendung auch im Rahmen von § 2327 BGB als Schenkung zu behandeln

    von RA Michael Zecher, Ilsfeld
    Unbenannte Zuwendungen sind im Erbrecht stets als Schenkungen zu behandeln. Dies gilt auch im Rahmen des § 2327 BGB bei Eigengeschenken an den Pflichtteilsberechtigten, der sich diese auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss (LG Ellwangen 22.2.08, 1 S 170/07, n.v., Abruf-Nr. 081065).

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 2005 verstorbene Erblasser hat seine unter Betreuung stehende Ehefrau ebenso wie die beiden gemeinsamen Söhne durch notarielles Testament enterbt und die gemeinsame Tochter (= Beklagte) zur Alleinerbin eingesetzt. Hinsichtlich der durch den Betreuer geltend gemachten Pflichtteilsansprüche der Ehefrau hat die Beklagte ordnungsgemäß Auskunft erteilt und diese ausbezahlt. Weitergehende Ansprüche erkannte die Beklagte nicht an. Durch notariellen Schenkungsvertrag hatte der Erblasser im Jahr 1997 sowohl der Beklagten selbst, wie auch deren Bruder diverse Grundstücke zu je hälftigem Miteigentum übertragen. Hieraus macht die Ehefrau Pflichtteilsergänzungsansprüche unter Ansatz einer Pflichtteilsquote von 1/8 geltend. Die Beklagte meint, die Ehefrau müsste sich nach § 2327 BGB die im Jahr 1969 erfolgte hälftige Miteintragung des Grundstücks, auf dem später das Familienwohnheim errichtet wurde, als Eigengeschenk anrechnen lassen. Das AG hat die Klage der Ehefrau abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ansprüche der Ehefrau auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB gegen die Beklagte bestehen nicht. Denn die Ehefrau muss sich gemäß § 2327 BGB als Zuwendung anrechnen lassen, dass sie als Miteigentümerin zur Hälfte des 1969 allein aus finanziellen Mitteln des Erblassers erworbenen Familiengrundstücks eingetragen wurde.  

     

    Eine Deklarierung der Miteintragung als Altersabsicherung ist angesichts der eigenen Rentenansprüche sowie der Ansprüche auf Witwenrente ebenso abzulehnen wie mangels Anhaltspunkte die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Somit ist im Hinblick auf die Miteintragung der Ehefrau von einer sog. „unbenannten Zuwendung“ auszugehen. Unbenannte Zuwendungen sind grundsätzlich nicht als Schenkungen i.S. des § 516 BGB anzusehen, da einer unbenannten Zuwendung im Regelfall die für die Schenkung grundsätzlich erforderliche subjektive Einigung der Ehepartner darüber fehlt, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Vielmehr dient sie zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft.