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10.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081065

Landgericht Ellwangen: Urteil vom 22.02.2008 – 1 S 170/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Ellwangen

1 S 170/07

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom

13. Februar 2008 unter Mitwirkung von
XXX

Gründe

( 540, 313 a ZPO).

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen die Beklagte abgewiesen, weil die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte keinen solchen Anspruch gegen die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers hat. Die Klägerin muss sich nämlich gemäß § 2327 BGB die darin, dass sie als Miteigentümerin zur Hälfte des 1969 allein aus finanziellen Mitteln ihres Ehegatten, des Erblassers, in Höhe von 12.000 DM erworbenen Grundstücks eingetragen wurde, liegende Zuwendung anrechnen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden, von der Kammer in vollem Umfang gebilligten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass die Klägerin eine gemäß § 2327 BGB anzurechnende Schenkung erhalten hat. Es begegnet dennoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Amtsgericht deshalb, weil zu den Abreden der Ehepartner zum Zeitpunkt der Zuwendung lediglich die Klägerin als Ehepartnerin des Erblassers vortragen kann, diese zu substantiiertem Bestreiten oder Vortrag zu den Darlegungen der Beklagten für verpflichtet hält, damit diesem Beklagtenvortrag nicht zu folgen ist. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht solchen substantlierten Vortrag der Klägerin nicht festgestellt, weder können ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Zuwendung tatsächlich als Alterssicherung für die Klägerin dienen sollte, nachdem für sie mehrere Renten in Aussicht standen, noch bestehen Anhaltspunkt dafür, dass die 1969 erfolgte Zuwendung damals einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin erfüllen sollte. Mithin ist von einer unentgeltlichen, sogenannten „unbenannten“ Zuwendung unter Ehegatten auszugehen.

Das Amtsgericht sieht zutreffend auch, dass sich im hier zu entscheidenden Fall die Anrechnung einer sogenannten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten im Rahmen des § 2327 BGB zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt und nicht wie vom Bundesgerichtshof (BGHZ 116, 167ff. NJW 1992, 464ff.) für den Fall des § 2325 BGB entschieden zugunsten des Pflichtteilsberechtigten. Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich ausgeführt, die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten sei im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln. Deshalb und weil auch systematische Gründe hierfür sprechen, folgt auch die Kammer dieser Rechtsauffassung.

Nachdem die Berufung der Klägerin deshalb ohne Erfolg bleibt, ergibt sich die Kosten- entscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen, nachdem der Bundesgerichtshof im zitierten Urteil bereits entschieden hat, dass die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln ist.

RechtsgebietZPOVorschriften§§ 540, 313a ZPO

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