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  • 01.08.2007 | Arbeitsrecht

    Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich?

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Düsseldorf

    Materiellrechtliche Schnittmengen zwischen Erbrecht und Arbeitsrecht sind selten, da arbeitsrechtliche Rechtspositionen i.d.R. höchst persönlicher Natur und daher nicht vererblich sind. So ist nach § 613 BGB der Dienstleistungsanspruch grundsätzlich unübertragbar, da Dienstleistungen in Person zu leisten sind. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Abfindungsvergleichen vererblich sind.  

     

    Beispiel 1: (in Anlehnung an BAG ZEV 04, 248)

    Arbeitgeber (A) kündigte dem Arbeitnehmer (AN) zum 31.12.00. Im Kündigungsschutzprozess schlossen sie einen Vergleich, in dem sich A verpflichtete 24.000 DM an AN als Abfindung zu zahlen. Die Abfindung sollte erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. AN verstarb am 23.11.00. Sein Erbe verlangt von A die 24.000 DM. Zu Recht?  

     

    Lösung: Der Erbe hat Anspruch auf den Abfindungsbetrag. Das BAG bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass schuldrechtliche Ansprüche i.d.R. bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, das die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten regelt. Es bekräftigt auch die nach h.M. in der Literatur für den Regelfall vertretene Rechtsfolge, dass der Abfindungsanspruch prinzipiell auf die Erben übergeht (BAG, a.a.O.). Es sei nach allgemeiner Ansicht unerheblich, wenn der AN den vereinbarten Auflösungszeitraum nicht mehr erlebe. Allerdings könne der Abfindungsanspruch gefährdet sein, wenn die Vereinbarung der Parteien gerade festgelegt hätten, dass der Abfindungsanspruch davon abhängig sei, dass der AN das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebe. Im Übrigen sei die durch Auslegung zu ermittelnde Interessenlage der Parteien entscheidend. Das BAG sieht hier insbesondere zwei Gründe für die Vererblichkeit des Zahlungsanspruchs aus dem Prozessvergleich:  

     

    • Der Abfindungsbetrag ist eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
    • Der Vergleich fixiert den Beendigungszeitpunkt als Zeitpunkt, zu dem der Anspruch „fällig“ wird. Daher war der Anspruch mit dem Abfindungsvergleich entstanden und kann nicht mehr untergehen.
     

    Beispiel 2: (BAG 10.5.07, 2 AZR 45/06 n.v., Abruf-Nr. 071979)

    A kündigte dem AN betriebsbedingt mit Schreiben vom 13.10.04 zum 30.4.05. AN nahm nach Maßgabe des § 10a KSchG die von A angebotene Abfindung von 30.000 EUR an und erhob folglich keine Kündigungsschutzklage. Der AN verstarb bereits am 22.4.05. Er wurde von seinen Eltern beerbt. Diese verlangten von A den Abfindungsbetrag, der ihnen als gesetzliche Erben zustehe. Zu Recht?  

     

    Lösung: Die Erben haben keinen Anspruch gegen A, da dieser nicht gemäß § 1922 BGB auf sie übergegangen ist. Denn der Abfindungsbetrag kam erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also mit Ablauf der Kündigungsfrist zur Entstehung. Da AN vor diesem Zeitpunkt verstorben sei, wurde der Anspruch nicht vererblich und konnte daher auch nicht von den Erben beansprucht werden. Der A habe auch gegenüber AN keine Pflicht gehabt, auf diese Besonderheit hinzuweisen.  

     

    Die Fälle unterscheiden sich wie folgt: Im Beispiel 1– vor Einführung des § 10a KSchG – war der Abfindungsanspruch bereits entstanden und damit vererblich. Nur der Fälligkeitspunkt lag in der Zukunft. Im Beispiel 2 – nach Einführung des § 10a KSchG – entstand der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und war nicht vererblich, da AN vor der Entstehung verstarb.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 141 | ID 109699