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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Behandlung

    Private Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern

    Einer aktuellen Verfügung des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern können Antworten auf verschiedene Praxisfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern entnommen werden. Die wichtigsten Informationen haben wir zusammengefasst.

     

    Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlungen

    Überlässt ein Arbeitgeber Beschäftigten ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 7.2.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung für Fahrräder berechnet werden.

     

    Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.

     

    Anwendung der 500-EUR-Grenze

    Nach Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird es bei einem anzusetzenden Wert des Fahrrads von weniger als 500 EUR nicht beanstandet, wenn von keiner unentgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Doch worauf bezieht sich die 500-EUR-Grenze ‒ auf den Wert des Fahrrads oder auf die jährliche Bemessungsgrundlage?

     

    Gemeint ist die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads.

     

    Beachten Sie | Ein Umsatzsteuer-Prüfer könnte aufgrund der 500-EUR-Grenze nun auf die Idee kommen, den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrrads nicht zum Abzug zuzulassen. Hier lohnt sich jedoch Gegenwehr. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung zur 500-EUR-Grenze bestehen laut der aktuellen Verfügung keine Einschränkungen beim Vorsteuerabzug.

     

    Fundstelle

    • Finm. Mecklenburg-Vorpommern, Verf. v. 31.1.23, S 7109-00000-2018/001
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 251 | ID 49236003

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