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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuergesetz

    Zahlungen nach § 32a Abs. 2 UrhG („Bestsellervergütungen“)

    Die OFD Frankfurt positioniert sich zur Vergütung bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch ein Produktionsunternehmen auf einen Dritten.

     

    Der zivilrechtliche Anspruch des Urhebers auf Zahlung der sog. Bestsellervergütung ergibt sich aus § 32a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UrhG. Im Fall der Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch ein Produktionsunternehmen auf einen Dritten (z. B. Fernsehsender) regelt § 32a Abs. 2 UrhG, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG eine höhere Vergütung zahlen muss. Damit soll eine ausreichende Vergütung des Urhebers durch den Käufer (Produktionsunternehmen) sichergestellt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte Zahlung in keinem Verhältnis zum Erfolg der übertragenen Nutzungsrechte steht, weil z. B. die Produktion im Hinblick auf die Zuschauerzahl bzw. die Zahl der Wiederholungen unerwartet erfolgreich ist.

     

    Die nach § 32a Abs. 2 UrhG vom Sender an den Urheber geleisteten Zahlungen stellen Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a. F. / § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG n. F. für die bisher zu niedrig entlohnte Leistung des Urhebers (Fairnessausgleich) dar (siehe auch BFH 8.5.2024, XI R 16/20, BStBl. II 2024, 662). Die Behandlung des Folgerechtes nach § 26 UrhG als nicht steuerbare Zahlung (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 21 UStAE) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.