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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen: Stichtag 31.10.2021

    Hat ein unternehmerisch tätiger Mandant im Jahr 2020 privat einen Gegenstand (z. B. einen Privat-Pkw) gekauft und zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, kann er diesen Gegenstand für 2020 seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). In diesem Fall winkt für die Anschaffungskosten und für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug und im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.

     

     

    Wurde für den Gegenstand in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020 noch kein Vorsteuerabzug beantragt, muss die Zuordnung des Gegenstands für 2020 zeitnah beim Finanzamt angezeigt werden.


    PRAXISTIPP | Als zeitnah wird die Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung angesehen, jedoch ohne die Fristverlängerung für Unternehmer, die ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen (Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Da die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung im ATAD-Umsetzungsgesetz vom 31. Juli 2021 auf den 31. Oktober 2021 verlängert wurde, muss die Zuordnungsentscheidung also spätestens durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 bis 31. Oktober 2021 getroffen werden.


    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 700 | ID 47622712

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