· Nachricht · Umsatzsteuer
Vereinnahmte Kopiergelder
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Das LfSt Niedersachsen zeigt die Rechtsfolgen auf, die sich aus § 2b UStG für die Kopien von Lernmittel ergeben. |
1. Hintergrund
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten u. a. die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, nämlich insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Zu den Lernmitteln gehört neben Schulbüchern und Lernmaterialien (z. B. Taschenrechner und Zeichengeräte) auch der Beitrag für Kopien für Lernmittel, das sog. Kopiergeld. Hierbei handelt es sich um Fotokopien, die Schulbücher ergänzen sollen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder die auch zu häuslicher Vor- und Nachbereitung benutzt werden und die somit „für die Hand“ der Schüler bestimmt sind.
Demgegenüber sind jene Fotokopien Lehrmittel und somit auf Kosten des Schulträgers bereitzustellen, die z. B. als Anschauungsmaterial lediglich in einer Schulstunde oder als Prüfungsaufgaben oder für Klassenarbeiten zur Verfügung gestellt werden.
Der Einsatz von Kopien in der Schule richtet sich derzeit nach dem Gesamtvertrag 2015 bis 2018, den die Länder mit den Rechteinhabern (u.a. den Schulbuchverlagen und der VG WORT) geschlossen haben (http://www.schulbuchkopie.de). Die Schulen dürfen danach kleine Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs kopieren.
2. Umsatzsteuerfolgen ab 2021
Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Kopiergelder ist unter der Rechtslage des § 2b UStG ‒ also spätestens nach dem Auslaufen evtl. Optionen nach § 27 Abs. 22 UStG ab dem Besteuerungszeitraum 2021 ‒ von besonderer Bedeutung. Denn danach sind nicht mehr wie bisher nach der Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG nur die ggf. in den einzelnen öffentlichen Schulen begründeten Betriebe gewerblicher Art zu besteuern. Zur o. b. Thematik bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
Ein öffentlicher Schulträger, der das Kopiergeld nach § 71 Abs. 1 Satz 1 NSchG und somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhebt, ist insoweit zwar im Rahmen der öffentlichen Gewalt i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG und damit grds. als Nichtunternehmer tätig; es ist aber die Einschränkung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG im Fall größerer Wettbewerbsverzerrungen zu beachten.
Betragen die Kopiergelder aus allen Schulen in der Trägerschaft eines Schulträgers mehr als 17.500 EUR pro Kalenderjahr (vgl. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG), liegen jedoch nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmer steuerfrei ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG wäre.
PRAXISTIPPS |
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Fundstelle
- LfSt Niedersachsen 22.2.18, S 7107 - 3 - St 171