· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Personengesellschaft als Organgesellschaft
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, warum das BFH-Urteil vom 16.3.2023 (V R 14/21), nach dem eine Personengesellschaft umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft darstellen kann, noch nicht im BStBl II veröffentlicht wurde. Ist das Urteil möglicherweise über den entschiedenen Einzelfall hinaus gar nicht anzuwenden? |
In einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung finden sich zum einen die Antwort, warum dieses Urteil noch nicht veröffentlicht wurde, und zum anderen die kumulativen Voraussetzungen, unter denen eine Personengesellschaft als Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann.
Fehlende Veröffentlichung des BFH-Urteils
Das Urteil wurde bisher nicht im BStBl II veröffentlicht, weil es tatsächlich über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden kann. Denn die Richter haben sich nicht nur zur finanziellen Eingliederung geäußert, sondern zu weiteren umsatzsteuerlichen Fragestellungen, deren Folgen wohl auf Bundesebene noch erörtert werden müssen.
Voraussetzungen dafür, dass Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann
Aus verwaltungs- und prozessökonomischen Gründen können die Urteilsgrundsätze zumindest zur finanziellen Eingliederung bereits vor der Veröffentlichung des Urteils vom 16.3.2023 angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen „kumulativ“ erfüllt sind:
- Sowohl der potenzielle Organträger als auch die potenzielle Organgesellschaft müssen übereinstimmend das Bestehen einer Organschaft beantragen.
- Es ist erforderlich, dass alle Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen. Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger über die Anteils- oder Stimmenmehrheit bei der Personengesellschaft verfügt. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung muss – wie in allen herkömmlichen Organschaftsfällen – ebenfalls gegeben sein.
- Die Anwendung der Organschaftsregelungen darf nicht zu systemwidrigen Steuerausfällen führen, z. B. aufgrund unterschiedlicher Verjährungsfristen beim potenziellen Organträger und der potentziellen Organgesellschaft.
Beachten Sie — Sollte es wegen der Nichtveröffentlichung des BFH-Urteils vom 16.3.2023 zu Problemen mit dem Finanzamt bei der umsatzsteuerlichen Anerkennung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft kommen, sollte gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Zudem sollte der für den Einspruch zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt gebeten werden, die übergeordnete Behörde (LfSt, OFD) hinzuzuziehen. Hier dürfte man über die Abstimmungen bzw. Erörterungen auf Bundesebene zu dieser Thematik im Bilde sein.
Fundstelle
- BFH 16.3.23, V R 14/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 234687