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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ortsbestimmung beim Einkauf sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte

    Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft, die dort Hotels und Resorts betreibt. Im Inland unterhielt die Steuerpflichtige in angemieteten Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich fünf Mitarbeiter tätig waren.

     

    Zu den Aufgaben des von einer Marketingmanagerin geführten Verbindungsbüros, das über ein von der Steuerpflichtigen festgelegtes Budget verfügen konnte, gehörten unter anderem die jährlichen Vertragsverhandlungen mit im Inland ansässigen Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Betreuung von Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Durchführung von Vertriebsaktionen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen im Inland.

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