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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Billigkeitserlass von Zinsen in § 13b-UStG-Fällen

    Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass das im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteil vom 26.9.2019 (V R 13/18) auf alle Fälle der fehlerhaften Anwendung des § 13b UStG uneingeschränkt (nicht nur für Bauträger-Fälle) anzuwenden ist.

     

    Danach gilt Folgendes: Gehen der Leistende und der Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn

    • das Finanzamt die für Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte,
    • der Leistende seine Rechnung mit Steuerausweis berichtigt und
    • den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

     

    MERKE | Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Leistungsempfänger nur eine Möglichkeit der Vermeidung eines Liquiditätsvorteils beim Leistenden darstellt. Die Anwendung der Urteilsgrundsätze ist aber nicht auf Abtretungsfälle beschränkt.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 201 | ID 49904920

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