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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Vereinen

    Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den ein Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Damit sind die Zuordnung eines solchen Gegenstands zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen und der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Da diese Einschränkung von den Artikeln 169 und 168a MwStSystRL abweicht, beantragt Deutschland regelmäßig die Ermächtigung des Rates, diese deutsche Regelung anwenden zu dürfen.

     

    In einer internen Verfügung weist die Finanzverwaltung auf eine Ausnahmeregelung für Körperschaften des öffentlichen Rechts und für Vereine und auf eine aktuell anhängige Verfassungsbeschwerde beim BFH hin.

     

    Ausnahmeregelung

    Für Jahre bis einschließlich 2015 kommt eine von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG abweichende unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht infrage. Werden in Jahren bis einschließlich 2015 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Verein Gegenstände zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, winkt bei Berufung auf Unionsrecht ein Vorsteuerabzug (BFH 16.11.16, XI R 15/13).

     

    Nichzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof

    Auch für die Jahre nach 2015 empfiehlt es sich für Körperschaften des öffentlichen Rechts und für Vereine unter Berufung auf Unionsrecht, auch für Gegenstände mit einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % einen Vorsteuerabzug zu beantragen. Lehnt das Finanzamt ab, empfehlen sich ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Hintergrund ist ein Verfahren beim EuGH (C-400/15) und eine Nichzulassungsbeschwerde beim BFH (XI B 90/22) zu dieser Thematik ab den Steuerjahren 2016.

    Quelle: ID 49235551

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