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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen und die Umsatzsteuer

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.1.2026 (III C 2 – S 7106/00069/003/117) eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse veröffentlicht. Das Schreiben setzt die EuGH- und BFH-Rechtsprechung um, wonach Zuschüsse nur bei direktem Leistungsbezug Entgelt sind. Andernfalls fehlt die Unternehmereigenschaft. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt bis zum 31.12.2027.

     

    Hintergrund des BMF-Schreibens

    Die umsatzsteuerliche Vorsteuerabzugsberechtigung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist regelmäßig Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.

     

    § 15 UStG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Gemeinden oder gemeindliche Kommunalunternehmen, sind grundsätzlich Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sein können. § 2b Abs. 1 UStG regelt, dass diese nur dann nicht als Unternehmer gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.