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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten (EuGH-Vorlage)

    | Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung dieser Frage gerichtet. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert werden können. Sie gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm sie die Vermittlung dieser Versicherungen sowie weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge wie etwa im Bereich der Schadensabwicklung.

     

    Das FA ging davon aus, dass keine einheitliche Leistung, sondern drei getrennte Leistungen vorliegen:

     

    • Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Umsatzsteuergesetz.
    • Auf alle weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung sei der Regelsteuersatz anzuwenden.

     

    Demgegenüber begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit.

     

    Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg, da umsatzsteuerrechtlich nur eine Leistung vorliege, die insgesamt steuerpflichtig sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Wie das FG geht auch der BFH von einer einheitlichen Leistung aus.

     

    Der BFH hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung des unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei.

     

    Der EuGH soll hierzu klären,

    • ob eine einheitliche Leistung bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung insgesamt steuerfrei ist,
    • obwohl nur eine Nebenleistung (Versicherungsvermittlung) bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei wäre.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299943

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