· Fachbeitrag · § 4 UStG
Physiotherapeutische und andere nicht ärztlich verordnete Leistungen
Nicht ärztlich verordnete physiotherapeutische und ähnliche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Für die Steuerbefreiung fehlt regelmäßig der Nachweis, dass die Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck haben. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre behandelte sie physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei.
Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.
Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen.
Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen
- 1. bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und
- 2. spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.
Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz zu besteuern.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilbädern) sah das Finanzgericht ebenfalls nicht als erfüllt an.
PRAXISTIPP | Das Urteil ist rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. |
FG Düsseldorf 16.4.21, 1 K 2249/17 U, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223561