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  • · Fachbeitrag · § 4 Nr. 21 UStG

    Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschsprachförderungen

    Das FinMin Schleswig-Holstein nimmt Stellung zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschsprachförderungen und zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Abschn. 4.21.7 Abs. 5 UStAE.

     

    Mit BMF-Schreiben vom 24.10.25 (III C 3 – S 7179/00054/001/094, BStBl I 25, 1841) wurde der UStAE zu § 4 Nr. 21 UStG vollständig überarbeitet. Die Ausführungen zum „vereinfachten“ Bescheinigungsverfahren (bisher Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE) finden sich nun in geänderter Form in Abschn. 4.21.7 Abs. 5 UStAE. Die bisher enthaltenen Ausführungen zu den unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15b UStG fallenden Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von den dort benannten begünstigten Einrichtungen erbracht werden, sind entfallen.

     

    Seit dem 1.1.2025 gilt das „vereinfachte“ Bescheinigungsverfahren neben der Durchführung von Integrationskursen nach § 43 AufenthG auch für die Durchführung berufsbezogener Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG. Bei diesem „vereinfachten“ Bescheinigungsverfahren gilt die Zulassung eines Trägers zur Durchführung der genannten Kurse durch das BAMF als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch das BAMF einverstanden erklärt hat.