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  • · Fachbeitrag · § 2b UStG

    Öffentliche Entsorgungsbetriebe, die ihre Leistungen unter Anschluss- und Benutzungszwang auf privatrechtlicher Grundlage erbringen

    Die rechtliche Ausgestaltung gegenüber den Bürgern nehmen Entsorgungsbetriebe häufig auf privatrechtlicher Grundlage vor. Unter der Rechtslage des § 2b UStG haben die privatrechtlichen Handlungsformen zur Folge, dass die erhobenen Entsorgungsentgelte der Umsatzsteuer unterliegen.

     

    Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG, der spätestens ab dem 1.1.2023 (vgl. § 27 Abs. 22, 22a UStG) bundesweit zu beachten ist, sind die entgeltlichen und nachhaltigen Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nur dann von der Umsatzsteuer ausgenommen, wenn die jPöR die Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt, d. h. auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausübt (BMF-Einführungsschreiben vom 16.12.16, BStBl I 16, 1451) folgt hierzu in Umsetzung der einschlägigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung folgende Abgrenzung:

     

    Nach Rn. 16 dieses Schreibens ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Leistung der jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird, wenn für die Leistung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (z. B. Hausmüllentsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz).

     

    Dies gilt nach Rn. 6 des BMF-Einführungsschreibens jedoch nicht, wenn die jPöR zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs privatrechtliche Handlungsformen anwendet (z. B. Verträge mit den Benutzern abschließt). Da hier die jPöR gegenüber dem Bürger unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer handelt, kommt eine Anwendung des § 2b UStG in diesen Fällen nicht in Betracht.

     

    Diese Regelung hat bundesweit erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasser- und Abfallentsorgungsbetriebe. Denn für deren Entsorgungsleistungen gilt regelmäßig ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die rechtliche Ausgestaltung gegenüber den Bürgern nehmen Entsorgungsbetriebe häufig jedoch auf privatrechtlicher Grundlage vor. Dies ist zwar abwasser- und abfallrechtlich zulässig und wird in Niedersachsen insbesondere von den Abwasserverbänden praktiziert. Unter der Rechtslage des § 2b UStG haben die privatrechtlichen Handlungsformen aber zur Folge, dass die erhobenen Entsorgungsentgelte entsprechend den obengenannten Grundsätzen erstmals der Umsatzsteuer unterliegen werden.

     

    Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die vorbeschriebenen Rechtsfolgen nach intensiver Prüfung bestätigt. Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47558274

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