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  • · Fachbeitrag · § 2 UStG

    EuGH: Aufsichtsratsmitglieder sind nicht selbstständig und damit keine Unternehmer

    | Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung ist hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet. Das Mitglied handelt jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und trägt auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Diese wird daher nicht selbstständig ausgeübt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer niederländischen Stiftung. Die Befugnisse des Aufsichtsrats der Stiftung umfassen insbesondere die Ernennung, Suspendierung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands, die Festlegung ihrer Arbeitsbedingungen, die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen des Vorstands, die Beratung des Vorstands, die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Ernennung, Suspendierung und Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Bestimmung ihrer festen Vergütung.

     

    Die Stiftung wird in rechtlicher und sonstiger Hinsicht von ihrem Vorstand vertreten. Im Fall eines Interessenskonflikts zwischen dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder und der Stiftung wird sie jedoch vom Vorsitzenden und einem oder mehreren Mitgliedern des Aufsichtsrats gemeinsam vertreten. Ferner wird die Stiftung, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands ausscheiden, vom Aufsichtsrat geleitet, bis ein neuer Vorstand ernannt ist.

     

    Karrierechancen

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