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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug bei Umbenennung des Rechnungsausstellers

    Darf einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung allein deshalb versagt werden, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen – und nicht seinen bisherigen, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen – Namen angegeben hat? Der BFH hat beschlossen, diese Frage in einem Revisionsverfahren zu klären.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erhält für einen Einkauf eine Eingangsrechnung von der „Max Müller Söhne GmbH“. Dies erfolgt zum ersten Mal, denn der Lieferant nannte sich bislang „Max Müller GmbH“. Der Kreditorenbuchhalter hakt nach und erfährt, dass der Lieferant aktuell umfirmiere. Die Namensänderung sei bereits notariell beurkundet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen.

     

    Kann der Steuerpflichtige die Vorsteuern ziehen oder muss er darauf bestehen, dass die Eingangsrechnung geändert wird und als Rechnungsaussteller die „Max Müller GmbH“ ausweist?