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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

    Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betreibt eine Fahrschule. Er hat in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten und eine Altherrenmannschaft.

     

    Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Sportkleidung. Diese Zuwendung erfolge grundsätzlich in der Erwartung, dass die Sportbekleidung bei den sportlichen Veranstaltungen des Vereins auch genutzt werde und durch den Werbeaufdruck in der Öffentlichkeit auf die Firma bzw. ihre Produkte und Dienstleistungen aufmerksam gemacht werde. Im Streitfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche betroffen hätten, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

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