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  • · Fachbeitrag · § 1 UStG

    Übertragung von Anlagen eines Solarparks bei Fortführung der Stromeinspeisung

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen eine Photovoltaikanlage auf einer Freifläche (Solarpark) zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die durch entsprechende Grunddienstbarkeiten dinglich gesichert war. Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern mit einer elektrischen Gesamtleistung auch eine umfangreiche technische Infrastruktur. Sämtliche Gegenstände befanden sich im Gesamthandsvermögen der Steuerpflichtigen.

     

    Den im Solarpark produzierten Strom speiste die Steuerpflichtige auf der Grundlage des von ihr mit einem Netzbetreiber und einem Direktvermarkter geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrags in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.