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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Kapitalertragsteuer

    Anrechnung bei thesaurierenden Auslandsfonds

    | Nach dem BFH unterliegt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Veräußerung oder Rückgabe eines ausländischen thesaurierenden Fonds denselben Regelungen wie bei anderen Kapitalerträgen ( 8.9.2010, I R 90/09 ). Dementsprechend ist sie nur insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim Anleger auch insoweit möglich, als sie Einkünfte betrifft, die beim Rechtsvorgänger (Erblasser oder Schenker) der Besteuerung unterlagen. |

     

    Die Verwaltung wendet das Urteil in der Praxis an. Das BMF erläutert hierzu mit Schreiben vom 17.12.2012 (IV C 1 - S 1980-1/11/10004) rechtzeitig für die Veranlagung 2012 ausführlich die Behandlung der bei Veräußerung oder Rückgabe eines ausländischen Investmentanteils einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die Erträge gehören ohnehin stets auf die Anlage KAP, da sie zuvor nicht abgeltend besteuert wurden und bei ausländischen thesaurierenden Fonds besonders komplizierte Regelungen anzuwenden sind, selbst wenn sie im heimischen Depot liegen.

     

    Bei der Anwendung sind folgende Maßgaben zu beachten:

     

    • Kapital- und Zuschlagsteuern sind auf die festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums anzurechnen, in dem der ausländische Fondsanteil veräußert oder zurückgegeben wurde. Dies setzt voraus, dass die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden, noch nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegenen Erträge in einer Veranlagung des Anlegers erfasst worden sind. Zu den als zugeflossen geltenden Erträgen in diesem Sinne gehören auch die gemäß § 6 Satz 3 InvStG pauschalen Mehrbeträge.

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