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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Genuss-Scheine

    Der Altbestand 2008 hat kompletten Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer

    | Der BFH hat sich in seinem nicht veröffentlichten und daher wenig beachteten Urteil vom 12.12.2012 (I R 27/12 ) mit dem Übergang zur Abgeltungsteuer bei Genuss-Scheinen beschäftigt. Hier kommt es zum Ergebnis, dass der Gewinn auf vor 2009 erworbenem Altbestand ‒ entgegen der Verwaltung ‒ nicht der Abgeltungsteuer unterliegt, da der Bestandsschutz bei den Genüssen unabhängig davon greift, ob es Finanzinnovationen waren oder nicht. Bis Ende 2008 waren sie ausdrücklich von der Kursgewinnbesteuerung ausgenommen. |

     

    Genuss-Scheine sind Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG und ein aus ihrer Veräußerung erzielter Gewinn erfüllt die Merkmale für den Ansatz von Kapitaleinkünften nach dem neu geschaffenen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören auch Genussrechte, die keine Beteiligung an einem Liquidationserlös der AG und keine gesellschafterähnliche Rechtsstellung vermitteln (BFH 18.5.05, VIII R 34/01, BStBl II 05, 857). Sie sind angesichts ihres obligationsähnlichen Charakters den sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2009 zuzuordnen.

     

    In Hinsicht auf den Bestandsschutz sieht die Übergangsbestimmung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG vor, dass die Gewinnbesteuerung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG noch nicht anzuwenden ist, wenn der Erwerb vor 2009 lag und die Kapitalforderungen nicht nach altem Recht versteuert wurden (z.B. Finanzinnovationen).

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