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  • 13.08.2013 · Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung – Fonds

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer

    | Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.9.2010 (I R 90/09, BStBl II 13, 11) entschieden, dass die Anrechnung der bei Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erhobenen Kapitalertragsteuer denselben Regelungen unterliegt wie die Anrechnung bei anderen Kapitalerträgen. Dementsprechend ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investment-anteils ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie Einkünfte betrifft, die beim Rechtsvorgänger der Besteuerung unterlagen. Darauf weist die OFD Magdeburg mit Verfügung vom 19.2.2013 (S 1980 - 25 - St 214 V) insbesondere Anleger hin, die Fondsanteile geerbt oder geschenkt erhalten hatten. |

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