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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Rechtzeitiger Versand, aber verspäteter Eingang eines Schreibens

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich

    „Die Qualität im Postbereich steht in zunehmendem Maße im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit“, schreibt die Bundesnetzagentur. Kein Wunder, denn die Brieflaufzeiten der Deutschen Post AG waren 2021 nach deren Jahresbericht auf dem schlechtesten Stand der vergangenen zehn Jahre. Beschwerden zum Briefbereich bezogen sich bei der Bundesnetzagentur in 2021 „vor allem auf immer wieder auftretende zeitlich verzögerte Briefzustellungen“ (Jahresbericht 2021). Was ist, wenn man ein Schreiben wie z. B. einen Einspruch an eine Behörde vermeintlich so frühzeitig versendet, dass er dort rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist zugehen müsste, aber erst nach Fristablauf ankommt? Der BFH hat hierzu eine Entscheidung gefällt, die von erheblicher Praxisrelevanz ist.

     

    Hintergrund

    Nach § 120 Abs. 2 FGO ist eine eingelegte Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen angefochtenen Urteils schriftlich zu begründen. Im Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde verkürzt sich die Frist auf einen Monat nach Zustellung des Beschlusses. Die Übermittlung mittels einfacher E-Mail genügt der Schriftform auch dann nicht, wenn ihr eine Anlage mit handschriftlicher Unterschrift angehängt ist (BFH 29.11.22, VIII B 88/22).

     

    Wurde die Revision nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt bzw. begründet, so ist sie unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Die Frist zur Begründung kann jedoch nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Dies ist auch mehrmals möglich.

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