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  • · Fachbeitrag · Verkürzter Zahlungsweg

    Zahlungen aus einer Restschuldversicherung an Kredit-/Darlehensgeber

    Bei einer unmittelbaren Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Restschuldversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unmittelbar durch das Versicherungsunternehmen an den Kredit-/Darlehensgeber ist eine Schenkung unter Lebenden an den Kredit-/Darlehensgeber auszuschließen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg, durch den der Versicherungsnehmer den wirtschaftlichen Vorteil aus seinem Versicherungsvertrag erhält.

     

    Aus diesem Grund müssen Versicherungsgesellschaften diese Zahlungen nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV nicht dem Finanzamt mitteilen.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 739 | ID 50948910

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