· Fachbeitrag · Verkürzter Zahlungsweg
Zahlungen aus einer Restschuldversicherung an Kredit-/Darlehensgeber
Bei einer unmittelbaren Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Restschuldversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unmittelbar durch das Versicherungsunternehmen an den Kredit-/Darlehensgeber ist eine Schenkung unter Lebenden an den Kredit-/Darlehensgeber auszuschließen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg, durch den der Versicherungsnehmer den wirtschaftlichen Vorteil aus seinem Versicherungsvertrag erhält. |
Aus diesem Grund müssen Versicherungsgesellschaften diese Zahlungen nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV nicht dem Finanzamt mitteilen.
Fundstelle
- BayLfSt, Vfg. 15.6.26, S 3844.1.1-15/3 St 34, iww.de/astw, Abruf-Nr. 255507
Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 739 | ID 50948910