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  • · Fachbeitrag · Verbot von Greenwashing

    EmpCo gilt seit Ende September

    Ziel der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Richtlinie – „Richtlinie [EU] 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.2.2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“) ist es, Greenwashing zu verhindern und die Unternehmenskommunikation im Kontext insbesondere ökologischer Nachhaltigkeit stärker zu regulieren. Ziel ist der Schutz von Verbrauchern. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland mit Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 12.2.26, BGBL. 2026, Nr. 43, insb. § 2, § 3 Abs. 3, § 5 UWG). Die Regelungen gelten seit dem 27.9.2026.

     

    Umsetzung durch Neuregelungen im UWG

    Durch die Neuregelungen im UWG werden nebst Begriffsdefinitionen insbesondere Verbotstatbestände eingeführt. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind nur dann zulässig, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Zugleich werden Nachhaltigkeitssiegel strenger reguliert. Auch produktspezifische Claims hinsichtlich Klimaneutralität sind verboten, wenn ein Produkt oder eine Ware lediglich durch eine Kompensationsmaßnahme (bspw. mittels nachträglichen Erwerbs von Klimazertifikaten), also ohne reale Maßnahme, „grün“ wird. Und wer Umweltziele ankündigt, muss darstellen, wie er dorthin kommen möchte. Insgesamt gilt: Ein Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern mit Umweltaussagen wirbt, muss dies ab sofort nachweisbar begründen.

     

    Kurzfristige Änderungen im UWG

    Beachtenswert ist, dass kurz vor Anwendungsbeginn im Bundestag am 24.9.2026 ein Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/6215) verabschiedet wurde, der nebst anderem auch darauf abzielt, die Anwendung der EmpCo-RL mittels eines neuen § 15b UWG zu regeln: